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의료과오소송에서 형사법적 입증책임

Die strafrechtliche Beweislast beim ärztlichen Behandlungsfehler

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Zur Zeit lassen sich die zivilrechtlichen Beweisprobleme beim ärztlichen Behandlungsfehler mit der Erleichtertung der Beweislast des Klägers beikommen. Des weiteren möchte man letztens beim solchen Fehler auch die strafrechtliche Verantwortung verfolgen, weil erstens der Kläger(also der Patient), die Beweislast dem Staatsanwalt(also dem Staat), aufgelegt werden, zweitens er den Schadensbetrag erhöhen möchte, usw. Aber die strafrechltiche Verantwortung ist üblicherweise im Gegensatz zum zivilrechtlichen sehr streng. D.h., dass der Zweck der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantworung jeder anders ist. Also, die Funktion des Zivilrechts ist, den Schaden vom Einzelnen auszugleichen, während die Aufgabe des Strafrechts ist, die gasamte Gesellschaftsordnung zu schützen. Deshalb darf das Strafrecht beim ärztlichen Behandlungsfehler nicht als Mittel für den Schadensersatz benutzt werden, und soll vielmehr in Frage kommen, ob eine zutreffende Behandlung des Ärztes gegen die gesamte Gesellschaftsordnung verstößt, und ob sie die Rechtsgüter anderer verletzt. Wenn die strafrechtliche Beweislast beim ärzrtlichen Behandlungsfehler ausnahmsweise erleichtert wird wie im Zivilrecht, wird die defensive Medizin, und des weiteren die Ablehnung Medizin erregt. Dies erfolgt die qualitative Wertminderung der medizinischen Bedienung. Folglich darf die strafrechtliche Beweislast beim ärztlichen Behandlungsfehler im Gegensatz zur zivilrechtlichen nicht erleichtert werden, und der strafrechtliche Rechtstaatsprinzip soll auch hier grundsätzlich festhalten werden. Davon soll das erlaubte Risiko als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht im Bereich der ärztlichen Behandlung und auch der Schuldgrundsatz hier ohne Ausnahme festhalten werden

Abstract

Zur Zeit lassen sich die zivilrechtlichen Beweisprobleme beim ärztlichen Behandlungsfehler mit der Erleichtertung der Beweislast des Klägers beikommen. Des weiteren möchte man letztens beim solchen Fehler auch die strafrechtliche Verantwortung verfolgen, weil erstens der Kläger(also der Patient), die Beweislast dem Staatsanwalt(also dem Staat), aufgelegt werden, zweitens er den Schadensbetrag erhöhen möchte, usw. Aber die strafrechltiche Verantwortung ist üblicherweise im Gegensatz zum zivilrechtlichen sehr streng. D.h., dass der Zweck der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantworung jeder anders ist. Also, die Funktion des Zivilrechts ist, den Schaden vom Einzelnen auszugleichen, während die Aufgabe des Strafrechts ist, die gasamte Gesellschaftsordnung zu schützen. Deshalb darf das Strafrecht beim ärztlichen Behandlungsfehler nicht als Mittel für den Schadensersatz benutzt werden, und soll vielmehr in Frage kommen, ob eine zutreffende Behandlung des Ärztes gegen die gesamte Gesellschaftsordnung verstößt, und ob sie die Rechtsgüter anderer verletzt. Wenn die strafrechtliche Beweislast beim ärzrtlichen Behandlungsfehler ausnahmsweise erleichtert wird wie im Zivilrecht, wird die defensive Medizin, und des weiteren die Ablehnung Medizin erregt. Dies erfolgt die qualitative Wertminderung der medizinischen Bedienung. Folglich darf die strafrechtliche Beweislast beim ärztlichen Behandlungsfehler im Gegensatz zur zivilrechtlichen nicht erleichtert werden, und der strafrechtliche Rechtstaatsprinzip soll auch hier grundsätzlich festhalten werden. Davon soll das erlaubte Risiko als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht im Bereich der ärztlichen Behandlung und auch der Schuldgrundsatz hier ohne Ausnahme festhalten werden

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