위험사회라는 사회 변화에 대한 형사법의 대응
Reaktion des Straf- und Strafprozessrechts gegen den gesellschaftlichen Wandel als Risikogesellschaft
0
조회
0
다운로드
38
인용
0
참고문헌
키워드
초록
Hegel hat schon in aller Klarheit festgestellt, dass Strafrecht zeitbedingt und gesellschaftsabhängig ist. So heißt es in § 218 seiner Grundlinien der Philosophie des Rechts, “Ein Strafkodex gehört vornehmlich seiner Zeit und dem Zustand der Gesellschaft in ihr an.” Auch heutige Aussagen über den Zustand der Gesellschaft Bezug, so wenn vom Strafrecht der Risikogesellschaft gesprochen wird. Wandel der Gesellschaft bedeutet damit, dass auch das Straf- und Strafprozessrecht sich wandeln oder doch zumindest wandeln können. Von den zahlreichen Änderungen, die die heutige Gesellschaft von der Gesellschaft zur Zeit des Inkrafttretens des korStGB vom 18. September 1953 unterscheiden, fallen jene Veränderungen besonders ins Auge, die auf Entwicklungen der Technik im weitesten Sinne beruhen. Mit dem Gesichtspunkt der technischen Entwicklungen steht die Klassifikation unserer heutigen Gesellschaft als Risikogesellschaft. Damit analysiert der vorliegende Beitrag die Reaktion des Strafrechts und strafprozessualen Rechts gegen den gesellschaftlichen Wandel, der unter dem Stichwort “Risikogesellschaft” subsumiert werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten: Der gesellschaftliche Wandel hat sich nachhaltig und stark auf das Straf- und Strafprozessrecht ausgewirkt. Vor allem technischer Wandel ist für das Strafrecht nur bedeutsam, soweit er für die strafrechtliche Generalthematik des Schutzes vor Güterbeeinrächtigungen relevant wird. Technischer Wandel führt in diesem Fall zu Erweiterungen und Vorverlagerungen der Strafbarkeit. Der Erfüllung dieser materialen Voraussetzungen für die strafrechtliche Relevanz technischen Wandels, also der Eröffnung neuer Gefährdungen, verdankt auch die Wandlung zur Risikogesellschaft ihre strafrechtliche Relevanz. Auch im Bereich des Strafprozessrechts wird technischer Wandel dann relevant, wenn er neue Möglichkeiten des Ermittelns oder Prozedierens durch den Einsatz z.B. optischer und akustischer Überwachungsmittell eröffnet. Aber ihre Einsatz muss als Eingriff in Grundrechte auch legitimierbar sein.
Abstract
Hegel hat schon in aller Klarheit festgestellt, dass Strafrecht zeitbedingt und gesellschaftsabhängig ist. So heißt es in § 218 seiner Grundlinien der Philosophie des Rechts, “Ein Strafkodex gehört vornehmlich seiner Zeit und dem Zustand der Gesellschaft in ihr an.” Auch heutige Aussagen über den Zustand der Gesellschaft Bezug, so wenn vom Strafrecht der Risikogesellschaft gesprochen wird. Wandel der Gesellschaft bedeutet damit, dass auch das Straf- und Strafprozessrecht sich wandeln oder doch zumindest wandeln können. Von den zahlreichen Änderungen, die die heutige Gesellschaft von der Gesellschaft zur Zeit des Inkrafttretens des korStGB vom 18. September 1953 unterscheiden, fallen jene Veränderungen besonders ins Auge, die auf Entwicklungen der Technik im weitesten Sinne beruhen. Mit dem Gesichtspunkt der technischen Entwicklungen steht die Klassifikation unserer heutigen Gesellschaft als Risikogesellschaft. Damit analysiert der vorliegende Beitrag die Reaktion des Strafrechts und strafprozessualen Rechts gegen den gesellschaftlichen Wandel, der unter dem Stichwort “Risikogesellschaft” subsumiert werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten: Der gesellschaftliche Wandel hat sich nachhaltig und stark auf das Straf- und Strafprozessrecht ausgewirkt. Vor allem technischer Wandel ist für das Strafrecht nur bedeutsam, soweit er für die strafrechtliche Generalthematik des Schutzes vor Güterbeeinrächtigungen relevant wird. Technischer Wandel führt in diesem Fall zu Erweiterungen und Vorverlagerungen der Strafbarkeit. Der Erfüllung dieser materialen Voraussetzungen für die strafrechtliche Relevanz technischen Wandels, also der Eröffnung neuer Gefährdungen, verdankt auch die Wandlung zur Risikogesellschaft ihre strafrechtliche Relevanz. Auch im Bereich des Strafprozessrechts wird technischer Wandel dann relevant, wenn er neue Möglichkeiten des Ermittelns oder Prozedierens durch den Einsatz z.B. optischer und akustischer Überwachungsmittell eröffnet. Aber ihre Einsatz muss als Eingriff in Grundrechte auch legitimierbar sein.
참고문헌 (44)
- G.W.F. 헤겔, "법철학", pp.404~ (2008), 한길사
- Beck, "Politik in der Risikogesellschaft. Essays und Analysen", pp.10~ (1991)
- Prittwiz, "Strafrecht und Risiko. Untersuchung zur Krise von Strafrecht und Kriminalpolitik in der Risikogesellschaft" (1993)
- Hilgendorf, "Strafrechtliche Produkthaftung in der Risikogesellschaft" (1993)
- Stratenwerth, "Das Strafrecht in der Krise der Industriegesellschaft" (1993)
- Kuhlen, "Zum Strafrecht der Risikogesellschaft", GA, pp.347~ (1994)
- 김영환, "위험사회에서의 형법의 귀속원리", 법철학연구, 3(2), pp.151~ (2000)
- 김재윤, "현대형법의 위기와 과제" (2010), 전남대학교출판부
- 김학태, "현대위험사회에서의 형법상 귀속구조의 변화", 비교형사법연구, 3(1), pp.1~ (2001)
- 박강우, "위험사회와 형법의 변화", 형사정책연구, 8(4), pp.273~ (1997)
- 박광민, "위험사회의 등장에 따른 형법의 대응", 성균관법학, 18(3), pp.513~534 (2006), 법학연구소
- 심재무, "위험사회와 환경형법", 형사법연구, (11), pp.290~ (1999)
- 이용식, "위험사회에서의 법익보호와 적극적 일반예방", 형사정책, 13(1), pp.33~ (2001)
- 허일태, "위험사회에 있어서 형법의 임무", 비교형사법연구, 5(2-1), pp.1~32 (2003), 한국비교형사법학회
- Beck, "Risikogesellschaft. Auf dem Weg in eine andere Moderne" (1986)
- 한상진, "울리히 벡의 서울 강의와 한국 사회", 사회와 이론, (12), pp.37~72 (2008), 한국이론사회학회
- 양천수, "예방과 억압의 혼융* - ‘집회 및 시위에 관한 법률’을 예로 본 법이론적 분석 -", 공법학연구, 10(2), pp.301~326 (2009), 한국비교공법학회
- Köck, "Risikovorsorge als Staatsaufgabe", AöR, 121, pp.1~ (1996)
- Beck, "위험사회 - 새로운 근대(성)을 향하여", pp.56~ (1997), 새물결
- 박강우, "허용된 위험의 법리와 과실범구조의 변화", 충북대학교 법학연구, 19(2), pp.41~ (2008)
- 손동권, "형법총론(제2개정판)", pp.334~ (2005), 율곡출판사
- 임웅, "형법총론(개정판)" (2004), 법문사
- 김재윤, "현대산업사회에 있어 과실범의 재조명", 형사정책, 21(2), pp.347~368 (2009), 한국형사정책학회
- 전경운, "기술법의 발전에 있어서 기술적 표준의 법적 의미", 환경법연구, 27(4), pp.227~262 (2005), 한국환경법학회
- Hoyer, "Erlaubtes Risiko und technologische Entwicklung", ZStW, 121 (2009)
- 조병선, "환경형법", pp.14~ (1998), 청주대학교출판부
- Lackner, "Das konkrete Gefährdungsdelikt im Verkehrsstrafrecht" (1967)
- Sch, "Strafgesetzbuch, 27. Aufl., vor § 324 Rn. 9" (2006)
- Dreher, "Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 48. Aufl., § 325 Rn. 1" (1997)
- Wohlers, "Deliktstypen des Präventionsstrafrechts. Zur Dogmatik “moderner” Gefährdungsdelikte", pp.286~ (2000)
- Stratenwerth, "Strafrecht - Allgemeiner Teil 1, 5. Aufl.", pp.231~ (2004)
- 이훈동, "추상적 위험범의 확대경향과 문제점", 외법논집, 10, pp.131~ (2001)
- 심재무, "위험사회에 있어서 환경범죄와 형법", 경성대학교 논문집, 20(1), pp.200~ (1999)
- Eisele, "Grund und Grenzen abstrakter Gefährdungsdelikte. in: Risiko und Prognose. Rechtliche Instrumente zur Regelung von Gefährdung in Korea, Japan und Deutschland aus zivil- öffentlich- und strafrechtlicher Sicht", pp.5~ (2006)
- Hassemer, "Symbolisches Strafrecht und Rechtsgterschutz", NStZ, pp.553~554 (1989)
- 김성은, "추상적 위험범의 형사정책적 유용성 - 독일 환경형법의 범죄유형을 중심으로 -", 안암법학, (28), pp.255~281 (2009), 안암법학회
- Sieber, "Legitimation und Grenzen von Gefährdungsdelikten im Vorfeld von terroristischer Gewalt -Eine Analyse der Vorfeldtatbestände im Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten-", NStZ (2009)
- 사법연수원, "과학수사론" (2005)
- Hassemer, "형법정책 -법치국가와 형법-", pp.44~ (1998), 세창출판사
- Frisch, "Gesellschaftlicher Wandel als formende Kraft und als Herausforderung des Strafrechts. in: Festschrift für Heike Jung" (2007)
- 전경운, "기술적 표준의 법적 성질과 제정원칙- 독일에서의 논의를 중심으로 -", 환경법연구, 27(2), pp.243~270 (2005), 한국환경법학회
