형법상 과잉방위규정의 적용범위
Der Anwendungsbereich der Vorschriften über Notwehrüberschreitung im KStGB
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Überschreitet der Täter bei bestehender Notwehrlage das Maß der angemessenen Verteidigung, er ist wegen Notwehrüberschreitung verantwortlich. §21 Abs. 2 und §21 Abs. 3 vom geltenden koreanischen Strafgesetzbuch(KStGB) lauten die Notwehrüberschreitung as folgendes : Überschreitet eine Verteidigungshandlung das angemessene Maß, kann die Strafe gemildert oder abgesehen nach den Umständen werden. Im Falle des vorhergehenden Absatz führte der Täter die Verteidigungshandlung aus Furcht,Schrecken, Aufregung oder Bestürzung in der Nacht oder unter anderen außerordentlichen Umständen, so wird er nicht bestraft. KStGB has die Vorschriften über Notwehrüberschreitung anders als die des japanischen und deutschen Strafgesetzbuches. Nämlich §21 Abs. 2 und 3 KStGB ist mehr flexibel. Die Erscheinungsformen der Notwehrüberschreitung lassen sich in eine Gruppe objektiver und eine Gruppe subjektiver Exzesskonstellationen aufteilen. Ich spricht es als eigentliche Notwehrüberschreitung statt intensiver, daß in der Notwehrlage überschreit die Abwehrhandlung das angemessene Maß ist. And der erweiterte(statt extensive) Notwehrexzess ist in den Begehungsformen, “nachzeitig-erweiterter Exzess”und “vorzeitig-erweiterter Exzess” möglich. Es gibt mehren Meinungen über die Rechtsnatur des Notwehrexzesses und die Gründen der Strafmilderung, Strafausschließung und Entschuldigung. Der Grund der Notwehrüberschreitung vom §21 Abs. 2 liegt in Schuldmilderung, Milderung oder Mangel der Strafbedürfnisse. Und der Wesen der vom §21 Abs. 3 Straflosigkeit ist die Lücke der Zumutbarkeit. Ob diese Konstellation des erweiterten Notwehrexzesses ebenfalls unter § 21 Abs. 2und 3 KStGB fällt, ist umstritten. Auf den erweiterte Notwehrexzess ist die Vorschriften über Notwehrüberschreitung im KStGB angewandt, weil KStGB §21Abs. 2 und 3 nicht nur die Entschuldigung sondern auch die Strafmilderung,Strafausschließung erkennen. Und fraglich ist, ob §21 Abs. 2 und 3 KStGB auch auf den Fall anwendbar ist, daß sich der Täter zeitlich zu früh, also vor einem rechtswidrigen Angriff, zur Wehr setzt. Eine direkte Anwendung des §21 Abs. 2 und 3KStGB auf den vorzeitig-erweiterten Notwehrexzess scheidet wegen des eindeutig entgegenstehenden Wortlaus aus. Es schließt sich deshalb die Frage an, ob eine Analogie anzustengen ist. Die konsequente Anwendung des Strafzweckkonzepts gebietet das. Die Grenzen der Notwehr können im subjektiven Bereich bewußt oder unbewußt überschritten werden, ja nachdem, ob in der Psyche des Täters ein kognitives Moment im Hinblick auf den Exzess vorherrscht. Beim unbewußten Notwehrexzess ist dem Exzedenten im Zeitpunkt der Tat nicht klar, daß er über die Grenzen der Notwehr hinausgeht. Es handelt sich darum nicht, ob der Täter sich des Exzesses bewußt ist oder nicht. Eben deshalb die Regelung der Notwehrüberschreitung kann nicht nur auf dem Fall der bewußten, sondern auch der unbewußten Notwehrüberschreitung angewandt weren. Schließlich auf alle Notwehrexzesstype sind die Vorschriften über Notwehrüberschreitung im KStGB anzuwenden.
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