형법의 적용범위 관련조문의 개정방안
Reformvorschlagen zu den Regelungen des Geltungsbereichs des Strafrechts
박광민
초록
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik für den Geltungsbereich des Strafrechts de lege lata und de lege ferenda, vor allem angesichts der Anwendbarkeit des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechts bei Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Nachwirkung des Zeitgesetzes und der Anerkennung des Weltrechtsprinzips zur Erstreckung inländlischer Strafgewalt auf Auslandstaten. Dabei sind einersiets die Entwicklung von Lehre und Rechtsprechungg in Korea sowie die Tendenzen ausländischer Gesetzgebung, andererseits aber auch der Entwurf eines Strafgesetzbuches im Jahre 1992 und der Gesetzesentwurf der »Koreanischen Vereinigung für Strafrecht« zur Reform des Strafrechts im Jahre 2008 zu berücksichtigen. Darus lassen sich die folgenden ableiten: Zum ersten, ist das Gesetzlichkeitsprinzip als eines der Hauptprinzipien des Strafrechts an die Spitze des koreanischen Strafgesetzbuchs zu stellen, und zwar sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit des Verhaltens als auch hinsichtlich der dafür angedrohten strafrechtlichen Sanktionen, was nämlich schon verfassungsrechtlich verankert ist. Zweitens, erscheint es nicht angebracht, eine Vorschrift für das Entscheidungszeitprinzip hinsichtlich der Maßregeln der Besserung und Sicherung einzuführen, weil es dabei im wesentlichen um den strafähnlichen Zielen oder Wirkungen der Sanktion geht und derart im Grunde das Rückwirkungsverbot erforderlich ist. Drittens, sollte die Norm über die Nachwirkung des Zeitgesetzes möglicherweise im Gesetze zum Ausdruck finden, womit die Anwendung nachträglicher Strafbestimmungen oder Miderungen zielgerichtet und zweckhaft ausgeschlossen werden soll, wie dies beispielsweis in § 2 Abs.4 des deutschen Strafgesetzbuchs der Fall ist. Zum letzten, ist das Weltrechtsprinzip als der Begründungsgehalt der Prinzipien des räumlichen Geltungsbereichsrechts geseztgeberisch anzuerkennen, wobei das Prinzip allerdings an dem Subsidiaritätsgedanke festhalten und in Form einer Generalklausel umgesetzt werden sollte.