사후적 경합범의 처단에 관한 형법 제39조의 비교법적 차별성과 그 해석론
Die vergleichende Eigenartigkeit und die Auslegung des § 39 KorStGB
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Die Bestimmung bezüglich der nachträglichen Realkonkurrenz(§ 39 Abs. 1) des koreanischen Strafgesetzbuches war am 29. 7. 2005 geändert. Nach der jetzigen Vorschrift bei der nachträglichen Strafebbildung hat der Richter die Strafe zu bestimmen so, daß der Täter nicht schwerer bestrft wird, als wenn die mehreren strafbaren Taten gleichzeitig beurteilt werden wären. Deshalb dürfen die Gesamtsumme von ursprüngliche und nachträgliche Strafe nicht höher sei als eine Einheitsstrafe, die bei gleichzeitiger Aburteilung unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 1 gebildet worden wäre. Der Richter kann auch von Strafe absehen oder die Strafe mildern. Nach neuer Fassung § 39 Abs. 1 korStGB soll der Richert soll der Richter nicht eine Zusatzstrafe sondern eine selbständige Strafe unter Berücksichtigung der Gleichgewicht mit der gleichzeitiger Realkonkurrenz. Außerdem bei der nachträglichen Strafenbildung nach der neueren Fassung § 39 Abs. 1 gibt es viele komplizierte Probleme. Mit diesem Aufsatz prüft der Autor die Auslegungsfragen von neuer Fassung § 39 Abs. 1 korStGB in Fällen, in denen eine od. mehrere Taten erst nachträglich, d.h. nach der Verurteilung für eine andere Tat, entdeckt wurden und zu beurteilen sind.
Abstract
Die Bestimmung bezüglich der nachträglichen Realkonkurrenz(§ 39 Abs. 1) des koreanischen Strafgesetzbuches war am 29. 7. 2005 geändert. Nach der jetzigen Vorschrift bei der nachträglichen Strafebbildung hat der Richter die Strafe zu bestimmen so, daß der Täter nicht schwerer bestrft wird, als wenn die mehreren strafbaren Taten gleichzeitig beurteilt werden wären. Deshalb dürfen die Gesamtsumme von ursprüngliche und nachträgliche Strafe nicht höher sei als eine Einheitsstrafe, die bei gleichzeitiger Aburteilung unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 1 gebildet worden wäre. Der Richter kann auch von Strafe absehen oder die Strafe mildern. Nach neuer Fassung § 39 Abs. 1 korStGB soll der Richert soll der Richter nicht eine Zusatzstrafe sondern eine selbständige Strafe unter Berücksichtigung der Gleichgewicht mit der gleichzeitiger Realkonkurrenz. Außerdem bei der nachträglichen Strafenbildung nach der neueren Fassung § 39 Abs. 1 gibt es viele komplizierte Probleme. Mit diesem Aufsatz prüft der Autor die Auslegungsfragen von neuer Fassung § 39 Abs. 1 korStGB in Fällen, in denen eine od. mehrere Taten erst nachträglich, d.h. nach der Verurteilung für eine andere Tat, entdeckt wurden und zu beurteilen sind.
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