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재정신청절차의 해석론적 쟁점

Auslegungsversuch ber die neuen Streitfrage im Klageerzwingungsverfahren

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주제분류법학

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Das Klageerzwingungsverfahren(KEV) bietet im koreanischen Strafprozessrecht demjenigen Verletzter der angezeigten Straftat die Möglichkeit, eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, einschließlich der Einstellung aus Opportunitätsgründen, gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Jahre 2007 haben mit der umfassende Reform des Strafverfahrensrechts besonders einschneidende Umgestaltungen des KEVs gebracht. Dieser Aufsatz konzentriert sich auf mehreren neuen Auslegungspunkte, die durch strukturelle Reform des KEV, d.h. Ausweiterung der Antragsgegenstand zum allen Verbrechen, Einführung der Vorschaltbeschwerde auf dem Weg zum gerichtliche Entscheidung, Wiederaufnahme der Ermittlungen und Erhebung der Anklage durch die StA selbst, entsteht werden können. Die auslegende Ergebnis sind etwa folgend formuliet. 1. Im KEV ist eine weite Auslegung des Verletztenbegriffs geboten. Sie findet jedoch ihre Grenze in der im Gesetzeswortlaut klar erkennbaren gesetzgeberischen Absicht, mit Verwendung des Verletztenbegriffs ein Popularverfahren auszuschließen. Ausgangspunkt für die Prüfung der Verletzteneigenschaft ist stets der Schutzbereich der verletzten Strafrechtsnorm. 2. Im geltenden Strafprozessrecht ist die Verfassungsbeschwerde(VB) gegen die Einstellungen der StA nicht mehr zulässig, weil alle Einstellungsverfügungen von StA der gerichtlichen Prüfung unterliegt und dann die Gerichtsentscheidungen grundsätzlich nicht die Gegenstand der VB sind. 3. Ob eine Klage in sich ausreichend begründet, gehört nicht zur Prüfung der Zulässigkeit einer Klage im Sinne § 260. Abs. 4. kStPO, sondern unterliegt materiellrechtlichen Prüfung durch das Gericht und führt bei Verneigung zur Sachabweisung. 4. Anstelle der an sich und im Regelfall nach § 262 Abs. 2 gebotenen Anordnung, daß die StA die öffentliche Klage zu erheben habe, kommt ausnahmeweise die Anordnung in Betracht, daß die StA die nach der Rechtsauffassung des Gericht erforderlichen Ermittlungen durchzuführen habe, wenn die zur Entscheidung über den hinreichenden Tatverdacht noch notwendige Sachverhaltsaufklärung die vollständige oder weitgehende Durchführung eines selbständigen Ermittlungsverfahrens erfordern würde.

Abstract

Das Klageerzwingungsverfahren(KEV) bietet im koreanischen Strafprozessrecht demjenigen Verletzter der angezeigten Straftat die Möglichkeit, eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, einschließlich der Einstellung aus Opportunitätsgründen, gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Jahre 2007 haben mit der umfassende Reform des Strafverfahrensrechts besonders einschneidende Umgestaltungen des KEVs gebracht. Dieser Aufsatz konzentriert sich auf mehreren neuen Auslegungspunkte, die durch strukturelle Reform des KEV, d.h. Ausweiterung der Antragsgegenstand zum allen Verbrechen, Einführung der Vorschaltbeschwerde auf dem Weg zum gerichtliche Entscheidung, Wiederaufnahme der Ermittlungen und Erhebung der Anklage durch die StA selbst, entsteht werden können. Die auslegende Ergebnis sind etwa folgend formuliet. 1. Im KEV ist eine weite Auslegung des Verletztenbegriffs geboten. Sie findet jedoch ihre Grenze in der im Gesetzeswortlaut klar erkennbaren gesetzgeberischen Absicht, mit Verwendung des Verletztenbegriffs ein Popularverfahren auszuschließen. Ausgangspunkt für die Prüfung der Verletzteneigenschaft ist stets der Schutzbereich der verletzten Strafrechtsnorm. 2. Im geltenden Strafprozessrecht ist die Verfassungsbeschwerde(VB) gegen die Einstellungen der StA nicht mehr zulässig, weil alle Einstellungsverfügungen von StA der gerichtlichen Prüfung unterliegt und dann die Gerichtsentscheidungen grundsätzlich nicht die Gegenstand der VB sind. 3. Ob eine Klage in sich ausreichend begründet, gehört nicht zur Prüfung der Zulässigkeit einer Klage im Sinne § 260. Abs. 4. kStPO, sondern unterliegt materiellrechtlichen Prüfung durch das Gericht und führt bei Verneigung zur Sachabweisung. 4. Anstelle der an sich und im Regelfall nach § 262 Abs. 2 gebotenen Anordnung, daß die StA die öffentliche Klage zu erheben habe, kommt ausnahmeweise die Anordnung in Betracht, daß die StA die nach der Rechtsauffassung des Gericht erforderlichen Ermittlungen durchzuführen habe, wenn die zur Entscheidung über den hinreichenden Tatverdacht noch notwendige Sachverhaltsaufklärung die vollständige oder weitgehende Durchführung eines selbständigen Ermittlungsverfahrens erfordern würde.

참고문헌 (44)

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