독일 주식법상 지휘기관에 대한 주주의 책임추궁방안 연구- 소송강제와 주주대표소송
Die Forschung nach der Klageerzwingung und der repräsentativen Aktionärsklage
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Wenn der Aktiengesellschaft durch Pflichtverstößen der Verwaltungsorgane ein Schaden entstanden ist, sind die Organmitglieder der Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Grundsätzlich hat die Gesellschaft selbst die Befugnis, ihre Ersatzansprüche gegen die Pflichten verletzten Organmitglieder geltend zu machen. Wenn die zuständigen Organe der Gesellschaft aber aus Solidarität oder aus Furcht vor Aufdeckung eigener Versäumnisse ihre Ersatzansprüche nicht ausüben, können die Minderheitsaktionäre für ihre Gesellschaft die Klage erheben. Das deutsche Aktienrecht enthielt nur Regelungen über die Klageerzwingung, nach denen Minderheitsaktionäre die Gesellschaft zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen verpflichten konnten. Seit dem Inkrafttreten des UMAG vom Jahr 2005 sind den Minderheitsaktionären das Recht, die Aktionärsklage zu erheben, gewährt worden. Beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit die Geltendmachung der Ersatzansprüche, ist die Gesellschaft dazu verpflichtet. Der Begriff der Geltendmachung umfasst sowohl die Durchsetzung auf gerichtlichem, als auch auf außergerichtlichem Wege. Man benutzt aber in der Regel einen Ausdruck von Klageerzwingung, weil die gerichtliche Geltendmachung gewöhnlich ist. Die Hauptversammlung kann die Geltendmachung der Ersatzansprüche auf besonderen Vertreter übertragen. Darüber hinaus können die Minderheitsaktionäre beim Gericht auf Bestellung eines besonderen Vertreters antragen. Aber die Klageerzwingung ist kein vollständiges System, weil ein Mehrheitsaktionär den Beschluss verhindern kann. Deswegen ist die ein Zulassung des Gerichtes voraussetzende Aktionärsklage eingeführt. Aktionäre, deren Anteile zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, können die Klagezulassung beantragen. Die Voraussetzungen der Klagezulassung sind 1) Vorbesitz der Aktien, 2) Vergebliche Aufforderung zur Klageerhebung, 3) Verdacht der Schadensverursachung durch rechtswidrige oder unredliche Verhalten, 4) Keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls. Die Klage ist nur dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Hat das Gericht die Klage zugelassen, kann jeder antragstellende Aktionär die Aktionärsklage erheben. Die Klage richtet auf Leistung an die Gesellschaft. Das deutsche Aktienrecht hat nur die einfache repräsentative Aktionärsklage eingeführt, über die mehrfache repräsentative Aktionärsklage gibt es keine Diskussion. Denn sind die Minderheitsaktionäre und Gläubiger der abhängigen und herrschenden Gesellschaft durch Konzernrecht und Judikaturrecht genüglich beschützt. In der letzten Zeit ist im unseren Land die Einführung der mehrfachen repräsentatven Aktionäraklage befürwortende Meinung herrschend. Aber sind der Minderheitenschutz und die Verantwortung von herrschenden Aktionären und Verwaltungsorganen der herrschenden Gesellschaft zuerst zu berücksichtigen. Man muss Durchgriffshaftung, Aktionärsklage und die Haftung von tatsächlichen Vorständen zur nützlichen Anwendung bringen. Außerdem ist die Einführung der Konzernregelungen positiv in Betracht zu ziehen.
Abstract
Wenn der Aktiengesellschaft durch Pflichtverstößen der Verwaltungsorgane ein Schaden entstanden ist, sind die Organmitglieder der Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Grundsätzlich hat die Gesellschaft selbst die Befugnis, ihre Ersatzansprüche gegen die Pflichten verletzten Organmitglieder geltend zu machen. Wenn die zuständigen Organe der Gesellschaft aber aus Solidarität oder aus Furcht vor Aufdeckung eigener Versäumnisse ihre Ersatzansprüche nicht ausüben, können die Minderheitsaktionäre für ihre Gesellschaft die Klage erheben. Das deutsche Aktienrecht enthielt nur Regelungen über die Klageerzwingung, nach denen Minderheitsaktionäre die Gesellschaft zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen verpflichten konnten. Seit dem Inkrafttreten des UMAG vom Jahr 2005 sind den Minderheitsaktionären das Recht, die Aktionärsklage zu erheben, gewährt worden. Beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit die Geltendmachung der Ersatzansprüche, ist die Gesellschaft dazu verpflichtet. Der Begriff der Geltendmachung umfasst sowohl die Durchsetzung auf gerichtlichem, als auch auf außergerichtlichem Wege. Man benutzt aber in der Regel einen Ausdruck von Klageerzwingung, weil die gerichtliche Geltendmachung gewöhnlich ist. Die Hauptversammlung kann die Geltendmachung der Ersatzansprüche auf besonderen Vertreter übertragen. Darüber hinaus können die Minderheitsaktionäre beim Gericht auf Bestellung eines besonderen Vertreters antragen. Aber die Klageerzwingung ist kein vollständiges System, weil ein Mehrheitsaktionär den Beschluss verhindern kann. Deswegen ist die ein Zulassung des Gerichtes voraussetzende Aktionärsklage eingeführt. Aktionäre, deren Anteile zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, können die Klagezulassung beantragen. Die Voraussetzungen der Klagezulassung sind 1) Vorbesitz der Aktien, 2) Vergebliche Aufforderung zur Klageerhebung, 3) Verdacht der Schadensverursachung durch rechtswidrige oder unredliche Verhalten, 4) Keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls. Die Klage ist nur dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Hat das Gericht die Klage zugelassen, kann jeder antragstellende Aktionär die Aktionärsklage erheben. Die Klage richtet auf Leistung an die Gesellschaft. Das deutsche Aktienrecht hat nur die einfache repräsentative Aktionärsklage eingeführt, über die mehrfache repräsentative Aktionärsklage gibt es keine Diskussion. Denn sind die Minderheitsaktionäre und Gläubiger der abhängigen und herrschenden Gesellschaft durch Konzernrecht und Judikaturrecht genüglich beschützt. In der letzten Zeit ist im unseren Land die Einführung der mehrfachen repräsentatven Aktionäraklage befürwortende Meinung herrschend. Aber sind der Minderheitenschutz und die Verantwortung von herrschenden Aktionären und Verwaltungsorganen der herrschenden Gesellschaft zuerst zu berücksichtigen. Man muss Durchgriffshaftung, Aktionärsklage und die Haftung von tatsächlichen Vorständen zur nützlichen Anwendung bringen. Außerdem ist die Einführung der Konzernregelungen positiv in Betracht zu ziehen.
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