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독일 제조물책임법의 주요내용과동향에 관한 일고찰

Eine Skizze über den wichtigen Inhalt unddie Tendenz des deutschen Produkthaftungsgesetzes

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주제분류법학

초록

ⅰ)Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Warenherstellers für Schäden, die Dritte infolge der bestimmungsgemässen Verwendung eines fehlerhaften Produkts erleiden. Seit 1. Jan. 1990 besteht neben der deliktischen Haftung eine Gefährdungshaftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz(ProdHaftG), welches auf der EG-Produkthaftungs- Richtlinie beruht. Die dogmatische Einordnung der Haftung ist streitig. Die h. M. geht von einer Gefährdungshaftung aus. Insgesamt erscheint daher richtig, nach dem ProdHaftG als eine an das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts anknüpfende Gefährdungshaftung aufzufassen. ⅱ)Das ProdHaftG erfasst nur Schäden, die durch Produkte verursacht worden sind. Als Produkt definiert §2 Abs. 1 ProdHaftG jede bewegliche Sache, auch als Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache, außerdem Elektrizität. Auf eine besondere Gefährlichkeit, die Herstellungsart oder den Verwendungszweck kommt es nicht an. Die Privilegierung unverarbeiteter landwirtschaftlicher Naturprodukte und Jagderzeugnisse wurde in Umsetzung europäischer Vorgaben mit Wirkung vom 1. Dez. 2000 aufgehoben. ⅲ)Von zentraler Bedeutung für die Haftung ist die Definition des Fehlerbegriffs in §3 ProdHaftG. Danach ist ein Produkt feherhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Darbietung des Produkts, der Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und der Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde. ⅳ)Das ProdHaftG nennt als Haftpflichtigen den Hersteller. Dabei reicht die Legaldefinition in §4 ProdHaftG wesentlich weiter als der Herstellerbegriff der deliktsrechtlichen Produkthaftung. Und der ersatfähige Schaden beschränkt sich auf den durch Tod oder Körperverletzung verursachten Schaden sowie die Beschädigung privat genutzter Sachen. Nicht erfasst sind Schäden am fehlerhaften Produkt selbst; dies schließt für sog. Weiterfresserschäden aus. ⅴ)Das ProdHaftG lässt die Haftung der Hersteller fehlerhafter Produkte nach anderen Gesetzen und damit insbesondere nach §823 BGB unberührt(§15 Abs. 2 ProdHaftG). Die Folge ist, daß das Gestze bislang -neben der weit gespannten Produkthaftung des BGB- nur geringe praktische Bedeutung erlangt hat. Deswegen werden die Ansprüche aus §823 BGB auch in Zukunft große Bedeutung haben.

Abstract

ⅰ)Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Warenherstellers für Schäden, die Dritte infolge der bestimmungsgemässen Verwendung eines fehlerhaften Produkts erleiden. Seit 1. Jan. 1990 besteht neben der deliktischen Haftung eine Gefährdungshaftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz(ProdHaftG), welches auf der EG-Produkthaftungs- Richtlinie beruht. Die dogmatische Einordnung der Haftung ist streitig. Die h. M. geht von einer Gefährdungshaftung aus. Insgesamt erscheint daher richtig, nach dem ProdHaftG als eine an das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts anknüpfende Gefährdungshaftung aufzufassen. ⅱ)Das ProdHaftG erfasst nur Schäden, die durch Produkte verursacht worden sind. Als Produkt definiert §2 Abs. 1 ProdHaftG jede bewegliche Sache, auch als Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache, außerdem Elektrizität. Auf eine besondere Gefährlichkeit, die Herstellungsart oder den Verwendungszweck kommt es nicht an. Die Privilegierung unverarbeiteter landwirtschaftlicher Naturprodukte und Jagderzeugnisse wurde in Umsetzung europäischer Vorgaben mit Wirkung vom 1. Dez. 2000 aufgehoben. ⅲ)Von zentraler Bedeutung für die Haftung ist die Definition des Fehlerbegriffs in §3 ProdHaftG. Danach ist ein Produkt feherhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Darbietung des Produkts, der Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und der Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde. ⅳ)Das ProdHaftG nennt als Haftpflichtigen den Hersteller. Dabei reicht die Legaldefinition in §4 ProdHaftG wesentlich weiter als der Herstellerbegriff der deliktsrechtlichen Produkthaftung. Und der ersatfähige Schaden beschränkt sich auf den durch Tod oder Körperverletzung verursachten Schaden sowie die Beschädigung privat genutzter Sachen. Nicht erfasst sind Schäden am fehlerhaften Produkt selbst; dies schließt für sog. Weiterfresserschäden aus. ⅴ)Das ProdHaftG lässt die Haftung der Hersteller fehlerhafter Produkte nach anderen Gesetzen und damit insbesondere nach §823 BGB unberührt(§15 Abs. 2 ProdHaftG). Die Folge ist, daß das Gestze bislang -neben der weit gespannten Produkthaftung des BGB- nur geringe praktische Bedeutung erlangt hat. Deswegen werden die Ansprüche aus §823 BGB auch in Zukunft große Bedeutung haben.

참고문헌 (21)

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