국민주권에 대한 오해 ― 신행정수도건설법 위헌결정(2004 헌마 554, 566 병합)과 관련하여 ―
Das Missverständnis hinsichtlich der Volkssouveränitat in Art. 1 Abs. 2 des Koreanischen Verfassungsrechts
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Abstract
Das koreanische Verfassungsgericht hat das Gesetz zur Verwaltungshauptstadt für verfassungswidrig erklärt. Als Begründung hat es angeführt, dass dem Verfassungsgewohnheitrecht die gleiche Wirkung zukomme wie dem positiven Verfassungsrecht. Diese folge aus dem Umstand, dass dem Volk als verfassungsgebender Gewalt (pouvoir constituant) das Recht zukomme, positives Verfassungsrecht zu setzen. Folglich stehe ihm auch das Recht zu, Verfassungsgewohnheitsrecht zu schaffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dies jedoch abzulehnen. Damit Verfassungsrecht wirksam ist, muss es ein förmliches Rechtsetzungsverfahren durchlaufen haben. Dies ergibt sich aus Art. 128ff. der Verfassung. Hierin kommt zum Ausdruck, daß der Verfassungsgeber Verfassungsgewohnheitsrecht selbst nicht zulassen wollte. Andernfalls wäre es nicht möglich, inhaltlich eindeutige Rechtssatze auf Ebene der Verfassung zu indentifizieren. Es wäre im besten Fall nur schwer möglich, festzustellen, ob es sich bei einem Rechtsatz tatsächlich um Verfassungsrecht oder einfaches Recht handelt. Im schlimmsten Falle könnte das positive Verfassungsrecht unter Hinweis auf eine vermeintliche (gewohnheits)rechtliche Überzeugung (opinio iuris) umgangen werden. Schließlich übt das Volk als solches keine unmittelbare Staatsgewalt aus. Dies kann vielmehr nur über organisierte Verfahren geschehen, seien es Referenden, das gewöhnliche parlamentarische Gesetzgebungsverfahren oder die Änderung der Verfassung nach Art. 128 der Verfassung. Andere Wege, das Volk an der Rechtsetzung stärker partizipieren zu lassen, sieht die Verfassung nicht vor. Das im vorliegenden Fall vom KVerfG ausgemachte, vermeintliche Verfassungsgewohnheitsrecht ist jedoch nicht in einem derartigen Verfahren enstanden und kann deshalb nicht die selbe Wirkungskraft wie förmlich gesetztes Recht beanspruchen. Die Begründung des Mehrheitsvotums ist damit verfassungsrechtlich nicht akzeptabel.
