비책임자에 대한 경찰권발동에 관한 법적 고찰
Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Dritter
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Abstract
Ⅰ. Die Polizei kann als ultima ratio Maßnahmen gegenüberPersonen, die weder Verhaltens-, noch Zustandsverantwortliche, sondern Unbeteiligte sind. Derartige Maßnahmen sind Ausnahmefälle beschränkt und nur unter den engen Voraussetzungen zulässig. Man spricht deshalb auch von “polizeilichem Notstand” Ⅱ. Für polizeilichen Notstand ist Voraussetzung, daß - eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, - die Gefahrenabwehr nicht durch Inanspruchnahme eines Verhaltens-, noch Zustandsstörers möglih ist, weil es ihn nicht gibt oder er nicht rechtzetig oder ausreichend in Anspruch genommen werden kann, - die Gefahrenabwehr nicht durch die Behörde selbst oder durch Beauftragte der Behörde möglich ist, - Die Inanspruchnahme für Nichtstörer nicht eine erhebliche eigene Gefährdung oder Verletzung höherwertige Pflichten mit sich bringt Ⅲ. Wegen des Erfordernisses gegenwärtige Gefahr kommt die Auferlegung von Pflichtrn an Nichtverantwortliche als Regelung einer Verordnung nucht in Betracht. Ihrem Inhalt nach lassen sich die Maßnahmen gegen einen Nichtstörer in zwei Gruppen einteilen. Einmal kann es sich darum handeln, ihn zur Duldung von Eingriffen in seinen Güterwelt zu verpflichten, Zum anderen Kann ihm ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen aufgegeben werden. Das sachliche und zeitliche Ausmaß der Inanspruchnahme eines Nichtstörers wird durch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Sachlich darf ihm nicht mehr abverlangt werden, als zur Abwehr der Gefahr unerläßlich ist. Das werden in aller Regel nur vorläufig Maßnahmen sein. Ⅳ. Kann der Unbeteilgte Dritte, der in Anspruch genommen wurde, eine angemessene Entschädigung verlangen. Unabhängig von dieser Entschädigung hat die Unbeteilgte Dritte gegenüber der Polizeibehörde einen Folgenbeseitigungsanspruch.
