행정형법에 있어 기술발전과 허용된 위험 - 원자력안전법상 원자력 위험을 중심으로 -
Technische Entwicklung und erlaubtes Risiko im verwaltungsrechtlichen Strafrecht
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초록
Die moderne Gesellschaft ist wegen der Technisierung fast aller Produktionsbereiche darauf angewiesen, eine gewisse Quote an Unfällen,die sich wegen der Kompliziertheit der technischen Entwicklung nicht völlig vermeiden lassen, als Tribut an den technischen Fortschritt in Kauf zu nehmen. In der Strafrechtstheorie kommt dies in der Doktrin vom “erlaubten Risiko” mit der Konsequenz zum Ausdruck, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verursachung eines schädlichen Erfolges nicht schon bei jeder Voraussehbarkeit, sondern erst dann eingreift, wenn die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten worden waren. Daraus folgt für das System der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, dass bereits das Unrecht von einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltsregeln bzw. technischen Normen abhängt,zu der im Bereich der Schuld die individuelle Fähigkeit des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltsanforderungen hinzukommen muss. Aber die starke Beachtung, die die Thematik des “erlaubtes Risikos” in den letzten hundert Jahren erfahren hat, führte nicht zu der zu erwartenden inhaltlichen Präzierung dieses Problemfeldes: Das angesichts der immer noch fortschreitenden Technisierung und der damit verbundenen neuen Risiken, welche in einem derzeit wohl noch unabsehbaren Ausmass für das strafrechtliche geschützte Rechtsgut jeder Art entstanden sind und noch entstehen werden, immer dringlicher werdende Problem der modernen Rechtsgesellschaft entbehrt nach wie vor einer rechtsstaatlich begründeten Lösung. Vielmehr droht das Rechtssytem angesichts der technischen Gefährdungspotentiale zu resignieren. In diesem Aufsatz wird daher versucht, inwieweit in Bezug auf das Risiko der Kernenergie im Gesetz über die Sicherheit der Kernenergie die Grenzen zwischen erlaubten und unerlaubten Risiken entsprechend gezogen werden kann. Als Ergebnis dieses Aufsatzes bleit festzuhalten, dass die Begründung und Konkretisieung “erlaubter Risiken” als die Qualifizierung gefährlichen Handelns um seiner Vorteile willen als erlaubt, mithin also als normativer Entscheindungsvorgang, der sowohl die Risiken, z.B die Risiken der Kernenergie, als auch den zu erwartenden Nutzen in ein angemessenes Verhältnis durch die demokratische und verfahrensrechtliche Rechtfertigung zueinander zu setzen hat, auf den Rückgriff des in den technichen Normen zugrundegelegten technischen oder wissenschaftlichen und technischen Erfahrungswissens unter Berücksichtigung des Wesens und des Ausmasses der Risiken nicht verzichten soll.
Abstract
Die moderne Gesellschaft ist wegen der Technisierung fast aller Produktionsbereiche darauf angewiesen, eine gewisse Quote an Unfällen,die sich wegen der Kompliziertheit der technischen Entwicklung nicht völlig vermeiden lassen, als Tribut an den technischen Fortschritt in Kauf zu nehmen. In der Strafrechtstheorie kommt dies in der Doktrin vom “erlaubten Risiko” mit der Konsequenz zum Ausdruck, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verursachung eines schädlichen Erfolges nicht schon bei jeder Voraussehbarkeit, sondern erst dann eingreift, wenn die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten worden waren. Daraus folgt für das System der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, dass bereits das Unrecht von einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltsregeln bzw. technischen Normen abhängt,zu der im Bereich der Schuld die individuelle Fähigkeit des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltsanforderungen hinzukommen muss. Aber die starke Beachtung, die die Thematik des “erlaubtes Risikos” in den letzten hundert Jahren erfahren hat, führte nicht zu der zu erwartenden inhaltlichen Präzierung dieses Problemfeldes: Das angesichts der immer noch fortschreitenden Technisierung und der damit verbundenen neuen Risiken, welche in einem derzeit wohl noch unabsehbaren Ausmass für das strafrechtliche geschützte Rechtsgut jeder Art entstanden sind und noch entstehen werden, immer dringlicher werdende Problem der modernen Rechtsgesellschaft entbehrt nach wie vor einer rechtsstaatlich begründeten Lösung. Vielmehr droht das Rechtssytem angesichts der technischen Gefährdungspotentiale zu resignieren. In diesem Aufsatz wird daher versucht, inwieweit in Bezug auf das Risiko der Kernenergie im Gesetz über die Sicherheit der Kernenergie die Grenzen zwischen erlaubten und unerlaubten Risiken entsprechend gezogen werden kann. Als Ergebnis dieses Aufsatzes bleit festzuhalten, dass die Begründung und Konkretisieung “erlaubter Risiken” als die Qualifizierung gefährlichen Handelns um seiner Vorteile willen als erlaubt, mithin also als normativer Entscheindungsvorgang, der sowohl die Risiken, z.B die Risiken der Kernenergie, als auch den zu erwartenden Nutzen in ein angemessenes Verhältnis durch die demokratische und verfahrensrechtliche Rechtfertigung zueinander zu setzen hat, auf den Rückgriff des in den technichen Normen zugrundegelegten technischen oder wissenschaftlichen und technischen Erfahrungswissens unter Berücksichtigung des Wesens und des Ausmasses der Risiken nicht verzichten soll.
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