公法上 不當利得返還請求權의 獨自性
Die Eigenständigkeit des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
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초록
종래 판례는 행정법관계에서 발생되는 공법상의 부당이득반환청구권을 민법상의 부당이득반환청구권과 동일하게 보아 민사소송으로 다루어 왔다. 그러나 사인 상호간의 재산적 이익을 조정하는 민법상의 부당이득반환청구권과는 달리 공법상 부당이득반환청구권을 행정주체와 사인 간의 재산적 이익을 조정하는 독자적 제도로 이해하는 것이 바람직하다. 공법상의 부당이득반환청구권은 그 요건과 반환범위 및 그 소멸시효에 있어서 민법상 부당이득반환청구권과 차이가 존재하고 있다. 공법상 부당이득반환관계에 있어서 행정주체가 이득자가 되는 경우와 개인이 부당이득자가 되는 경우에 각각 그 이익평가는 다르며, 그 재산적 이동의 조정은 상이하게 이루어진다. 행정주체가 부당이득자가 되는 경우에는 민법 748조가 직접 또는 유추적용되지 않으며 그 이득에 대하여는 어떠한 신뢰보호가 적용되지 않기 때문에 이득이 발생되는 시점부터 이자를 포함하여 반환할 의무가 있다. 반면 개인이 부당이득자인 경우에는 민법 제748조 대신에 신뢰보호의 원칙이 적용된다. 개인이 수익적 행정처분에 의하여 부당이득자가 되는 경우에 신뢰보호의 원칙은 직권취소의 허용여부에 대하여 결정적으로 작용한다. 위법한 수익적 행정행위의 적법성과 존속에 대한 개인의 신뢰가 보호가치가 있는 경우에는, 위법한 수익적 처분의 직권취소는 제한되며, 이에 따라 행정처분은 계속 재산적 이동에 대한 법률상 원인이 되기 때문에 부당이득반환청구권은 성립하지 않는다. 개인이 행정주체의 사실행위를 통하여 이득자가 되는 경우에는 신뢰보호의 원칙은 “법률상 원인이 없음”의 요건과 별도로 독자적인 권리장애적 기능을 수행한다. 최근 대법원은 2009. 9. 10. 선고 2009다11808 판결에서 환급가산금의 내용에 관한 세법상의 규정은 부당이득에 관한 특칙으로서의 성질을 갖기 때문에, 환급가산금은 수익자인 국가의 선의·악의를 불문하고 그 가산금에 관한 각 세법규정에서 정한 기산일과 비율에 의하여 확정된다고 판시 하여, 공법상 부당이득반환청구권의 독자성에 대한 재고의 계기를 마련하였으며, 2009. 10. 29. 선고 2007두26285 판결에서는 비록 명시적인 판례변경은 없었으나 변상금연체료 반환사건을 공법상 당사자소송으로 다루고 있다. 공법상 부당이득반환청구권이 민법상의 부당이득반환청구권과 그 요건, 반환범위, 소멸시효 등에 있어서 차이가 존재하며, 법무부 행정소송법개정안(제3조 2호) 및 대법원 행정소송법 개정안(제3조 2호)에서는 공법상 부당이득반환청구권을 당사자소송의 대상으로 규정하고 있는 점을 고려할 때, 향후 이를 당사자소송으로 다루는 것이 바람직 할 것이다.
Abstract
Die Rechtsprechung hat den öffentlichrechtlichen Erstattungsanspuch als den zivilrechtlichen Bereichungsanspruch angesehen und ihn im Zivilprozeß behandelt. Aber der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspuch hat den Zweck, die rechtsgrudlosen Vermögensverschiebungen zwischen dem Verwaltungsträger und dem Bürger rückgängig zu machen, während der zivilrechtliche Bereichungsanspruch dient nur der Rückabwicklung der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebungen zwischen Privatpersonen. Daraus resultieren nicht nur unterschiedliche Anspruchvoraussetzungen, der Haftungsumfang, die Verjährung. Der öffentlich- rechtliche Erstattungsandpruch stellt vielmehr ein eigengeartes, originäres Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts. Die Anspruchsvoraussetzunen und der Haftungsumfang der Erstattungsandprüche des Verwaltungsträger und der Bürger sind unterschiedlich beurteilt. § 748 Zivilrecht ist nicht direkt oder analog anwendbar im Erstattungsanspruch des Verwaltungsträger gegen den Bürger. Der Vertrauen des Verwalungsträger ist nicht schützwürdig und verpflichtet zum Rückerstattung einschließlich der Zinsen. Demgegenüber wendet der Vertrauensschutzprinzip an Stelle des § 748 Zivilrecht im Erstattungsanspruch des Büger gegen den Verwaltungsträger an. Wenn der begünstigende Verwaltungsakt der Rechtsgrund der Vermögensverschiebungen ist, spielt der Vertrauen des Bürgers entscheidend über die Möglichkeit der Rücknahme des Verwaltungsaktes und gegebenfalls verhindert die Entstehung des Anspruches. Wenn die Vermögensverschiebungen sclicht-hoheitlich geschehen ist, bildet der Vertrauen des Bürgers den anderen Anspruchverhindernden Tatbestand. Neurdings hat das oberste Gericht § 748 Zivilrecht im Fall der Zinsen der Rückforderung zuviel gezahlter Steuer nicht angewendet, weil die Vorschriften des Steuerrechts Spezialgesetze sind. Ferner hat das oberste Gericht den Fall der Rückforderung der Verzugszinsen der Ersatzleisungen als öffentlichrechtlichen Pateistreitigkeit ohne ausdrückliche Änderung der bisherigen Rechtsprechung behandelt. Im Rücksicht des Änderungsgesetz des Verwaltungsprozeßrechts, das den öffentlichrechtlichen Erstattungsanspuch als die Parteistreitigkeit vorsieht, kann man erwarten, daß das oberste Gericht seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich ändern wird.
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