자백의 구속력과 철회
Die Bindungskraft des Geständnisses und seiner Widerruf
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초록
Das Geständnis ist die Erklärung einer Partei, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft oder jedenfalls nicht bestritten wird. Sie kann vom Kläger vom Beklagten in bezug auf die Behauptungen des Gegners abgegeben werden. Die Rechtsnatur des Geständnisses ist sehr streitig, ob sie sich auf Wissenserklärung(„Ich gestehe, weil ich weiss, dass die Behauptung des Gegners wahr ist‟) oder Willenserklärung(„Ich gestehe, weil ich die Behauptung ohne Kenntnis ihrer Wahrheit zugeben will‟)bezieht. Dieser Streit ist praktisch sinnvoll, wenn er den Widerruf der gestandenen Tatsachen betrifft: In Folge des Geständnisses der einen Partei wird die anderen von ihrer Beweisaufnahme befreit. Damit wollte der erstere erklären, sein Verteigungsmittel aufzugeben. Also es hat aber keinen Zusammenhang mit der Wahrheit des Geständnisses sondern mit der Willenserklärung der zugestehenden Partei. Daher betrachtet das Geständnis als eine Art von der Fiktion der Wahrheit, wobei nur gesetzlich kraft des KZPR § 288 die bibdende Wirkung auf das Gericht und die zugestehende Partei ausübt. Also beim Widerruf der zugestandenen Tatsachen hat sie den Nachweis zu erbringen, dass ihr Gestand nicht den absichtlich als wahr genommen Tatsachen entspricht und dass es sich von Irrtum herleitet. In diesem Sinne sind die o.g. Ansichten von Bedeutung. Zugestandene Haupt- und Nebentatsachen bedürfen keines Beweises, KZPR § 288 Abs. 1. Deswegen dürfen sie nicht zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden, sondern sind vom Gericht als wahr dem Urteil zu Grunde zu legen. Demzufolge wirkt das Geständnis für das Gericht bindend. Das trifft nur zu, soweit die Verhandlungsmaxime gilt, nicht im Bereich der Inquisitionsmaxime. Es bindet auch die zugestehende Partei. Sie kann das Geständnis nur unter beide Voraussetzungen widerrufen(o.g. Vorschrift und ZPO §290): Sie muss beweisen, dass es nicht der Wahrheit entspricht und dass es aus Irrtum abgegeben ist. Wenn aber von Anfang an ihr Geständnis nicht wahr wäre, würde sie es nicht zurücknehmen. Wer zum eigenen Nachteil willentlich die Unwahrheit vertretet, muss die Verantwortung dafür getragen werden. Aber das unsinnige Geständnis hat keine Bindungskraft, wenn es allegemeinen anerkannten Erfahrungssätzen oder offenkundigen Tatsachen widerspricht. Demgemäss in diesem Absatz werden die verschiedenen Streitpunkten an Hand der Voraussetsung der Geständnisse im Bereich der juristischen Tatsachen, das Verbot des Widerrufs der zugestandenen Tatsachen, wobei sie ausnahmsweise widerruflich sind, untersucht.
Abstract
Das Geständnis ist die Erklärung einer Partei, dass eine tatsächliche Behauptung des Gegners zutrifft oder jedenfalls nicht bestritten wird. Sie kann vom Kläger vom Beklagten in bezug auf die Behauptungen des Gegners abgegeben werden. Die Rechtsnatur des Geständnisses ist sehr streitig, ob sie sich auf Wissenserklärung(„Ich gestehe, weil ich weiss, dass die Behauptung des Gegners wahr ist‟) oder Willenserklärung(„Ich gestehe, weil ich die Behauptung ohne Kenntnis ihrer Wahrheit zugeben will‟)bezieht. Dieser Streit ist praktisch sinnvoll, wenn er den Widerruf der gestandenen Tatsachen betrifft: In Folge des Geständnisses der einen Partei wird die anderen von ihrer Beweisaufnahme befreit. Damit wollte der erstere erklären, sein Verteigungsmittel aufzugeben. Also es hat aber keinen Zusammenhang mit der Wahrheit des Geständnisses sondern mit der Willenserklärung der zugestehenden Partei. Daher betrachtet das Geständnis als eine Art von der Fiktion der Wahrheit, wobei nur gesetzlich kraft des KZPR § 288 die bibdende Wirkung auf das Gericht und die zugestehende Partei ausübt. Also beim Widerruf der zugestandenen Tatsachen hat sie den Nachweis zu erbringen, dass ihr Gestand nicht den absichtlich als wahr genommen Tatsachen entspricht und dass es sich von Irrtum herleitet. In diesem Sinne sind die o.g. Ansichten von Bedeutung. Zugestandene Haupt- und Nebentatsachen bedürfen keines Beweises, KZPR § 288 Abs. 1. Deswegen dürfen sie nicht zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht werden, sondern sind vom Gericht als wahr dem Urteil zu Grunde zu legen. Demzufolge wirkt das Geständnis für das Gericht bindend. Das trifft nur zu, soweit die Verhandlungsmaxime gilt, nicht im Bereich der Inquisitionsmaxime. Es bindet auch die zugestehende Partei. Sie kann das Geständnis nur unter beide Voraussetzungen widerrufen(o.g. Vorschrift und ZPO §290): Sie muss beweisen, dass es nicht der Wahrheit entspricht und dass es aus Irrtum abgegeben ist. Wenn aber von Anfang an ihr Geständnis nicht wahr wäre, würde sie es nicht zurücknehmen. Wer zum eigenen Nachteil willentlich die Unwahrheit vertretet, muss die Verantwortung dafür getragen werden. Aber das unsinnige Geständnis hat keine Bindungskraft, wenn es allegemeinen anerkannten Erfahrungssätzen oder offenkundigen Tatsachen widerspricht. Demgemäss in diesem Absatz werden die verschiedenen Streitpunkten an Hand der Voraussetsung der Geständnisse im Bereich der juristischen Tatsachen, das Verbot des Widerrufs der zugestandenen Tatsachen, wobei sie ausnahmsweise widerruflich sind, untersucht.
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