준강간죄(형법 제299조)와 성폭법 제8조의 ‘항거불능’의 의미
‘Widerstandsunfaehigkeit’ in §299 des Strafrechts und §8 des Sonderstrafrechts gegen Sexualdelikte
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Die Rechtsprechung beschreibt ‘Widerstandsunfaehigkeit’ in §299 des Strafrechts und §8 des Sonderstrafrechts gegen Sexualdelikte als ‘psychische oder koerperliche absolut Unfaehifkeit zum Widerestand’. Aber die Tathandlung und Tatobjekt des §299 des Strafrechts und die des § 8 des Sonderstrafrechts gegen Sexualdelikte sind ganz anders. Rechtgut des §8 des Sonderstrafrecht gegen Sexualdelikte ist das sexuelle Selbstbestimmungsrecht. §8 in Sonderstrafrecht gegen Sexualdelikt soll Personen schuetzen, die aus psychischen oder koerperlichen Gruenden zu seiner Ausuebung nicht faehig sind. Wenn die Widerstandsunfaehigkeit aus koerperlichen Gruenden beruht oder wenn das Opfer wegen geistiger oder seelischer Beeintraechtigung seinem Widerstand zwar nicht aeussern kann, jedoch mit der Tathandlung nicht einverstanden ist, liegt haefig eine Noetigung vor. Deshalb ist wichtig nur, dass der Widerstandswille erkennbar wird. Fuer eine Noetigung ist entscheidend, dass der Taeter sich bewusst ist, dass das Opfer mit seinem Verhalten nicht einverstanden ist und das Opfer es signalisiert. Der Anwedungsbereich des §8 in Sonderstrafrecht gegen Sexualdelikte erbibt sich aus einer konsequenten Orientierung am Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung.
참고문헌 (5)
- "성폭력범죄에 있어서 ‘항거불능인 상태’의 의미" (2006)
- "Strafgesetzbuch, 26. Aufl." (2001)
- "Strafgesetzbuch, 52. Aufl." (2004)
- "Selbstbestimmung und Behinderung", 114 (2002)
- "Sexuelle Selbstbestimmung in schutzloser Lage", 112 (2000)
