독일 나찌시대 제국안전중앙청 (Reichssicherheitshauptamt)의 긴 그림자 - 경찰과 정보기관간의 분리의 원칙 -
Der lange Schatten des Reichssicherheitshauptamts während des Nationalsozialismus - Das Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten -
박병욱
초록
Im April 1949 reicht die allierten Militaergouverneure dem deutschen parlamentarischen Rat den sog. Polizeibrief ueber, dessen Nr. 2 die Errichtung einer Stelle zur Sammlung und Verbreitung von Auskuenfuten ueber umstuerzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete Taetigkeit erlaubt, aber dieser Stelle Polizeibefugnis untersagt. Die Gruende dieses Schreibens geht auf die Polizeikonzeption des nationalsozialistischen Terrorregiemes zurueck, die demokratische Rechtsstaatlichkeit mit den ungesetzten Mitteln, wie z. B. Ueberwachung, Folter und Schutzhaft der geheimen Staatspolizei zerstoert. Mit diesem Schrieben wird konkret beabsichtigt, dass Polizei und Geheimdienst orgnisatorisch getrennt, von der gegenseitigen Weisungen befreit blieben. Dieser Grundgedanke findet heute noch konkret im § 2 Abs. 1 Satz 3 sowie § 8 Abs. 3 BVerfSchG Ausdruck. Der Verfassungsrang des Trennungsgebots ist heute jedoch umstritten, aber nach vielen Litaraturen und gerichtlichen Entscheidungen galt noch als Ausdruck der demotratischen Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit, denn die Verschmelzung der Polizei und Geheimdiensten wieder unvorstellbare Akten durch Supersicherheitsbehoerde verursachen und die demotratischen Kontrolle schwer machen koennten. Koreanische Sicherheitsbehoerde in der japanischen Besatzungzeit und sog. Yusin (유신) Regieme hatten aehnliche Organisation wie Deutsche geheime Staatspolizei von Reichtssicherheithauptamtes. Es muss aber stets zu beachten, dass der Polizei und dem Geheimdiensten im demokratischen Rechtsstaat unterschiedliche Aufgaben zugewiesen werden, also dem ersteren Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, dem letzteren Ueberwachung der Aktivitaeten gegen die demokrtische Grundordnung bereits im Vorfeld der konkreten Gefahr und des konkreten Verdachts. Diese Grundkonzeption gilt nicht nur fuer Deutschland, sondern auch feur Korea. Im Rhamen des Trennungsgebots soll von den koreanischen Geheimdiensten Ermittlungsbefugnis entzogen werden, und die Koordinierung der Staats- und Verfassungsschutzangelegenheiten nach § 3 des koreanischen nachrichtendienstgesetzes (국가정보원법) nur innerhalb Geheimdiensten gueltig, nicht fuer die Beziehung mit anderen Sicherheitsbehoerden, wie Polizei, Staatsanwantschaft etc. Auch soll sich die Polizei fuer Sammlung und Auswertung der allgemeinen politischen Informationen nicht engagieren, weil dies die Grundkonzeption der Gefahrenabwehr heftig ueberschreitet und eine Superpolizei entstehen laesst