공모공동정범에 관한 연구
Untersuchung über die Mittäterschaft durch Verabredung
이상문
초록
In dieser Beitrag wird die Meinung und Rechtsprechung um Mittäterschaft durch Verabredung sachgerecht analisiert und systematisch wieder zusammengefasst. Da beim §30 kStGB lediglich bestimmt wird, “wer eine Straftat mit anderen gemeinschaftlich begeht, wird jeder als Mittäter wie ein Einzeltäter bestraft”, bleiben viele Voaussetzungen offen. Es fallen vor allem bei der Anwendung des § 30 kStGB bezogen auf die Mittäterschaft vol der Tatausführung also im Vor- bereitungsstatium noch immer viele Unklarheit auf. Im Jahre 1990 wurde in der Rechtsprechung Mittäterschaft als funktionalle Tatherrschaft angesehen. Seitdem wird nach Mittäterschaft als subjektive Tatbestandmerkmal und funktionalle Tatherrschaft als objektive Tatbestandmerkmal Mittäterschaft durch Verabredung anerkannt. Hält es für ausreichend, wenn ein Täter lediglich eine Straftat mit anderen Beteiligten im Vorbereitungsstadium gemeinsam geplannt oder die Straftat der anderen Beteiligten psychisch solidarisiert und verstärkt hat. Es ist jedoch nicht haltbar, wenn gesagt wird, einerseits sei es vom Standpunkt der Lehre von der Tatherrschaft ausgegangen und zugleich ein objektiv Tatbeitrag nicht erforderlich. Denn die funktionale Tatherrschaftlehre hält einen objektiven Tatbeitrag bei der Ausführung für unentbehrlich. In meiner Arbeit wird versucht die Klarheit zu verschaffen, daß die Mittäter- schaft durch Verabredung theoretisch durchaus möglich ist. Im §30 kStGB steht unmißverständlich ‘zusammen Begehen’ nicht aber ‘zusammen Plannen’. Der Beitrag soll daher ein notwendiges sein, daß ohne dies der Anfang der Ausührung nicht möglich ist und seine Funktion auch bei der Tatausführung fortwirkt.