독일민법상 교섭으로 인한소멸시효의 정지
Die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch
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Abstract
Am 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft getreten. Durch das Reformwerk wurde auch das Verjährungsrecht geändert. Neu hinzufügen ist etwa die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen(§ 203 BGB), die bisher nur in Einzelfällen vorgesehen(§§ 639 Abs. 2, 852 Abs.2 BGB a.F.). Bei der Hemmung wird der Lauf der Verjährung gestoppt. Die Zeit der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. § 203 BGB begründet eine Hemmung der Verjährung bei schwebenden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände. Diese Vorschrift verallgemeinert damit den Rechtsgedanken, der im bisherigen Recht der Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB a.F. zu Grunde lag. Der Begriff des "Anspruchs" soll bei § 203 BGB nach den Vorstellungen des Gesetzgebers weit verstanden werden. Gemeint ist nicht die einzelne materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern das aus einem Sachverhalt herleitete Begehen auf Befriedigung eines Interesses. Die Vorschrift zielt also eher auf den prozessualen Anspruchsbegriff ab. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 213 BGB die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auch für solche Ansprüche gilt, die neben diesem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Die Dauer der Hemmung erstreckt sich nach § 203 S. 1 BGB bis zu dem Zeitpunkt, in dem der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Diese Regel wird in Satz 2 durch eine Ablaufhemmung von drei Monaten ab dem Ende der Hemmung ergänzt, um dem Gläubiger nach dem Ende der Verhandlungen noch eine gewisse Überlegungsfrist zu gewähren. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, das "Ende" von Verhandlungen genauer zu definieren, obwohl dessen Bestimmungen im Einzelfall schwierig sein kann, z.B. wenn die Verhandlungen einfach einschlafen. Die Begründung verweist insofern auf die bisher zu § 852 Abs. 2 BGB ergangene Rechtsprechung. Demnach endet beispielsweise bei einem Einschlafen der Verhandlungen die Hemmung in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre.
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