의료사고 보상사업상 보상청구권의 법적 의미에 관한 일별 - 의료사고 피해구제 및 의료분쟁 조정 등에 관한 법률 제46조에 관하여 -
Eine Betrachtung über die Kompensation für die Beschädigung wegen unverschuldete Behandlungsfehler während des medizinisch besorgten Geburtsvorganges
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초록
의료사고 피해구제 및 분쟁조정 등에 관한 법률 제46조 제1항에서는 “보건의료인이 충분한 주의 의무를 다하였음에도 불구하고 불가항력적으로 발생하였다고 의료사고보상심의위원회에서 결정한 분만에 따른 의료사고로 인한 피해를 보상하기 위한 사업”을 실시한다고 규정하고 있다. 동조항에 대하여 의료사고에 관한 무과실 보상제도를 도입한 것으로 이해되고 있다. 본고에서는 동조항의 법적 근거는 무엇인지를 동법의 도입 과정과 의료사고에 대한 책임귀속의 법리를 비교하여 살펴보고, 제도의 목적과 취지에 비추어 피해자인 환자 측의 구제의 형평성을 도모하기 위하여 분만사고 외에 추가로 인정될 수 있을 영역에 관하여 검토해 보고자 한다.
Abstract
In diesem Aufsatz handelt es sich um die Bedeutung eines Kompensationsanspruchs am 11. 3. 2011. verabschiedeten, ab 7. 4. 2012 in Kraft zu tretenden Gesetzes, welches auf die Abhilfe für medizinische Beschädigungen und auf die Mediation-Schlichtung für medizinische Streitigkeiten gezielt werden sollte(§ 1 the act of medical malpractice damage’s and mediation for medical dispute Resolution). Insbesondere nach dem § 46 Abs. 1 des obiegen Gesetzes, der spätestens am 7. 4. 2013. zur Geltung gebracht sein sollte, hat die Schlichtungsstelle die Geschäft als eine Institution zur Kompensation für die zufällig entstandenen Beschädigungen durchzuführen, die von der betreffenden Komitee dafür beschlossen werden, obwohl der ärztlich Behandelnde beim Geburtsbehandlungen die ‘genügende Sorgfalt’ nicht außer Acht lässt. 1. Anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes ist vor allem das grundliegende Prinzip für die Kompensation einzuleuchten, um die zur Errichtung des institutionellen Geschäfts erforderliche Maßnahmen vorzubereiten und im Praxis konkret zu aktualisieren. Beim ersten Anblick ist das Kernmerkmal für die Kompensation die Verschuldensunabhängigkeit, aber sie ist wesentlich keine Haftungszurechnung und so noch keine Gefährdungshaftung für besondere Risikozurechnung. Unseres Erachtens gilt privatrechtlich dafür, allerdings in einzelnen nicht so alliterativ, eine Art von Eingriffshaftung; “Wer von einem Privileg, zum Nachteil oder Gefahr anderer zu handeln, Gebrauch macht, muss die Duldungspflichtigen dann für deren Beeinträchtigung entschädigen,wenn diese Vorzugstellung nicht zugleich mit einer zeitweiligen oder entgültigen Rechtszuweisung gekoppelt ist”. Im Vertragsrecht wie im Deliktsrecht gilt grundsätzlich für die Arzthaftung der Verschuldensgrundsatz. Damit ein Schadensersatzbegehren wegen eines Behandlungsfehlers Erfolg hat, muß der Geschädigte regelmäßig den Nachweis schuldhafter Verursachung. Allerdings kommt die Arzthaftung in heutiger Praxis als eigenständiger Komplex überhaupt erst zur Geltung durch besonders modifizierte Verfahrensregeln. Das Verhältnis regt zwischen behandelndem Arzt und vertrauenden Patienten besonders hervor. Eine der Grundfragen nach Entschädigungen ist es deshalb auch noch, das Arzt-Patienten-Verhältnis beim Geburtsbehandlung zugleich als soziale Verhältnis zu verstehen ist. Die institutionelle Einführung der Kompensation wird kraft – deutlich im Falle der Geburtsbehandlungsfehler ebenso wie im Falle allgemeiner Impfzwang(§ 70 KImpfSVG) –politischer Entscheidung als gemeinnützlich statuiert. Da der Gesetzgeber aber keine ausführlichen Wegweisungen für das neu anzuführende Kompensationsgeschäft und dessen einzelne Tatbestände gegeben hat, erscheint diese Fragen der Rechtswissenschaft und Praxis überlassen. Auf der Grundlage eines Vertrags sollte die medizinische Geburtsbehandlung nicht allein paternalistisch zugeteilt sein. Auch die Einordnung als eine Sozialbeziehung müßten Schädigungen aus dem ärztlich behandelten Geburtsvorgang unter die zivilrechtlich gewachsenen Kategorien von Eingriffshaftung, d. h. als ‘ein soziales Sonderopfer’, also unter die Aufopferungshaftung auf dem Grundgedanken von ‘iustitia distributiva’ bringen. 2. Des weiteren schlägt dieser Aufsatz eine rechtspolitische Überlegung im Rahmen von Zivilprovor, dass neben der ärztlichen Geburtsbehandlung die Kategorie der zufälligen Behandlungsfeher noch wieder nachgeprüft werden sollte, denn die neu einzuführende Institution zur Kompensation sei aber so zu beschränkt. Dafür könnte man zwei Beispielfälle von KHG-Entscheidungen aufführen; der eine geht es um die Würdigung widersprechender medizinischen Gutachten und der andere um die Schwierigkeit der Beweisführung über die Kausalitat bzw. den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den nachgewiesenen ärztlichen Behandlungsfehern und die Beschädigungen. Die Beschädigten dieser Unfälle sind im sozialen Geltungsanspruch um so schützwürdiger und auch ebenso die kompenstorische Entschädigung zu gesetzlich gewähren, wie die der unverschuldeten Behandlungsfeher beim Geburtsvorgang. Schließlich sollte deshalb in absehbarer Zeit die institutionelle Geschäft für Kompensation erweitert werden.
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