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반인도적 국가범죄에 대한 공소시효 배제 방안 - 구동독 불법청산과 관련한 독일에서의 논의를 중심으로 -

Studie über Verjährungsausschließung bei den staatlich begangenen Verbrechen gegen Menschlichkeit

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주제분류법학

초록

Die Strafverfolgungsverjährung stellt ein besonderes strafrechtliches Problem bei der Verfolgung von staatlich begangenen Verbrechen gegen Menschlichkeit. Mit der Beendigung der Straftat beginnt die Strafverfolgungsverjährung zu laufen, daher sind zahlreiche solchen Verbrechen beim Stürz eines Unrechtsregimes entweder schon verjährt, ohne verfolgt worden zu sein oder drohen innerhalb kurzer Zeit, ehe die zuständige Justiz tätig werden kann, zu verjähren. In diesem Zusammenhang wurden in Deutschland nach der Wiedervereinigung eine Reihe verschiedener Bestrebungen im Gang gesetzt, um Wege aus dieser Sackgasse der strafrechtlichen Verjährung zu finden: auf der einen Seite durch den Ansatz von prozessualen Verjähruhgstheorie und die Norminterpretation der vorhandenen Regeln zum Ruhen bzw. Ausschluss der Verjährung, auf der anderen Seite durch die Sondergesetzgebungen zur Unterbrechung, Ruhen und Verlängerung. Allerdings könnte bei allen diesen Bemühungen nochmals der Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot problematisch sein, da durch diese nachträglichen Verjährungsmanöver bereits abgelaufene Verjährungsfristen rückwirkend wieder eröffnet werden könnten, zwar zum Nachteil der Täter. Die Lösungsversuche in Deutschland zeigen schließlich, dass die schematischen Einordnungs- oder Trennungsthesen - wie z.B., ob es sich beim Führerwillen oder dem Willen der Staats- und Parteiführung um einen gesetzlichen Grund handelt oder nicht, ob eine nachträgliche Änderung der Verjährung eine echte oder unechte Rückwirkung prägt und ob der Verjährungscharakter prozessual oder materiell ist - bei der Suche nach einem lückenlosen Lösungansatz zur Verjährungsproblematik nicht sonderlich behilflich sind bzw. auf sie eher zu verzichten ist. Angesichts dieser Sackgasse muss man wiederum den Grundgedanken der Verjährung und des Rückwirkungsverbotes und aus diesem grundsätzlichen Blickwinkel heraus das Verhältnis zwischen den beiden überprüfen: Da der nulla-poena Grundsatz nach seiner gewaltenteilenden Wurzel die Häufung von legislatorischer und richterlicher Gewalt verhindern soll, verbietet es sich, ihn auf die staatliche begangenen Verbrechen gegen Menschlichkeit überhaupt anzuwenden; auch verlangt seine strafrechtlich-generalpräventive Wurzel, dass ein totalitärer Machthaber sich nicht bereits vor seiner Verbrechen gegen Menschlichkeit von Strafe freisprechen können darf, sondern durch die Furcht vor künftiger Bestrafung womöglich doch noch von der Rechtsgutsverletzung abgehalten wird. Das Rückwirkungsverbot ist danach bei solchen staatlichen Kriminatiltäten überhaupt nicht anzuwenden und deren Bestrafung auf der Grundlage einer späteren nachteiligen Verjährungsänderung steht dem Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Die gleiche Schlussfolgerung ist auch aus dem Wesen bzw. Grundgedanken der Verjährung zu ziehen. Schon aus dieser Folge von Grundgedanken des Rückwirkungsverbotes und der Verjährung tritt das Rückwirkungsverbot gem. Art. 103 II GG einer Bestrafung der Mächtigen durch eine nachträgliche Veränderung der Verjährung nicht in den Weg. Allerdings ist eine Verfassungsänderung auf der Basis diesen Grundgedanken erforderlich, um unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und dabei eine reibungslose Verfolgung zu ermöglichen. Erst auf der Basis ener Verfassungsänderung kann eine Reihe von Sondergesetzen folgen: Die verfassungsrechtliche Diskussion müsste also dann nicht geführt werden, wenn man für Extremfälle, bei denen auf Verfolgung nicht verzichtet werden kann, eine deutliche verfassungsrechtliche Entscheidung getroffen hätte und man Art. 103 II GG im Wege der Verfassungsänderung eine Ausnahmeklausel für Verbrechen gegen die Menschheit/Menschlichkeit angefügt hätte, damit die Verjährung als ein Sonderproblem des Rückwirkungsproblem zusammen mit diesem gelöst werden kann.

Abstract

Die Strafverfolgungsverjährung stellt ein besonderes strafrechtliches Problem bei der Verfolgung von staatlich begangenen Verbrechen gegen Menschlichkeit. Mit der Beendigung der Straftat beginnt die Strafverfolgungsverjährung zu laufen, daher sind zahlreiche solchen Verbrechen beim Stürz eines Unrechtsregimes entweder schon verjährt, ohne verfolgt worden zu sein oder drohen innerhalb kurzer Zeit, ehe die zuständige Justiz tätig werden kann, zu verjähren. In diesem Zusammenhang wurden in Deutschland nach der Wiedervereinigung eine Reihe verschiedener Bestrebungen im Gang gesetzt, um Wege aus dieser Sackgasse der strafrechtlichen Verjährung zu finden: auf der einen Seite durch den Ansatz von prozessualen Verjähruhgstheorie und die Norminterpretation der vorhandenen Regeln zum Ruhen bzw. Ausschluss der Verjährung, auf der anderen Seite durch die Sondergesetzgebungen zur Unterbrechung, Ruhen und Verlängerung. Allerdings könnte bei allen diesen Bemühungen nochmals der Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot problematisch sein, da durch diese nachträglichen Verjährungsmanöver bereits abgelaufene Verjährungsfristen rückwirkend wieder eröffnet werden könnten, zwar zum Nachteil der Täter. Die Lösungsversuche in Deutschland zeigen schließlich, dass die schematischen Einordnungs- oder Trennungsthesen - wie z.B., ob es sich beim Führerwillen oder dem Willen der Staats- und Parteiführung um einen gesetzlichen Grund handelt oder nicht, ob eine nachträgliche Änderung der Verjährung eine echte oder unechte Rückwirkung prägt und ob der Verjährungscharakter prozessual oder materiell ist - bei der Suche nach einem lückenlosen Lösungansatz zur Verjährungsproblematik nicht sonderlich behilflich sind bzw. auf sie eher zu verzichten ist. Angesichts dieser Sackgasse muss man wiederum den Grundgedanken der Verjährung und des Rückwirkungsverbotes und aus diesem grundsätzlichen Blickwinkel heraus das Verhältnis zwischen den beiden überprüfen: Da der nulla-poena Grundsatz nach seiner gewaltenteilenden Wurzel die Häufung von legislatorischer und richterlicher Gewalt verhindern soll, verbietet es sich, ihn auf die staatliche begangenen Verbrechen gegen Menschlichkeit überhaupt anzuwenden; auch verlangt seine strafrechtlich-generalpräventive Wurzel, dass ein totalitärer Machthaber sich nicht bereits vor seiner Verbrechen gegen Menschlichkeit von Strafe freisprechen können darf, sondern durch die Furcht vor künftiger Bestrafung womöglich doch noch von der Rechtsgutsverletzung abgehalten wird. Das Rückwirkungsverbot ist danach bei solchen staatlichen Kriminatiltäten überhaupt nicht anzuwenden und deren Bestrafung auf der Grundlage einer späteren nachteiligen Verjährungsänderung steht dem Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Die gleiche Schlussfolgerung ist auch aus dem Wesen bzw. Grundgedanken der Verjährung zu ziehen. Schon aus dieser Folge von Grundgedanken des Rückwirkungsverbotes und der Verjährung tritt das Rückwirkungsverbot gem. Art. 103 II GG einer Bestrafung der Mächtigen durch eine nachträgliche Veränderung der Verjährung nicht in den Weg. Allerdings ist eine Verfassungsänderung auf der Basis diesen Grundgedanken erforderlich, um unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und dabei eine reibungslose Verfolgung zu ermöglichen. Erst auf der Basis ener Verfassungsänderung kann eine Reihe von Sondergesetzen folgen: Die verfassungsrechtliche Diskussion müsste also dann nicht geführt werden, wenn man für Extremfälle, bei denen auf Verfolgung nicht verzichtet werden kann, eine deutliche verfassungsrechtliche Entscheidung getroffen hätte und man Art. 103 II GG im Wege der Verfassungsänderung eine Ausnahmeklausel für Verbrechen gegen die Menschheit/Menschlichkeit angefügt hätte, damit die Verjährung als ein Sonderproblem des Rückwirkungsproblem zusammen mit diesem gelöst werden kann.

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