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규범적 구성요건요소의 착오

Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale

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주제분류법학

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Die objektive Tatbestandsmerkmale lassen sich in deskriptive und normative Tatbestandsmerkmale unterteilen. Deskriptive Tatbestandsmerkmale beschreiben, was sachlich - gegenständlich zum tatbestandlichen Verbot oder Gebot gehört. Sie beziehen sich auf sinnlich wahrnehmbare, real erfassbare Gegenstände und Vorgänge in der Außenwelt. Im Gegensatz dazu können normative Tatbestandsmermale nur unter logischen Voraussetzungen einer Norm gedacht und vom Richter nur im Wege eines ergänzenden Werturteils festgestellt werden. Wenn solche normativen Tatbestandsmerkmale nur mit juristischen Kenntnissen erfassbar sind, kann ein durchschnittlicher Täter ohne juristische Kenntnisse eigentlich gar nicht wissen, dass er ein solches Merkmal erfüllt hat. Es würde also einem durchschnittlichen Täter immer der Vorsatz zur Erfüllung eines solchen normativen Tatbestandsmerkmals fehlen. Dem entgeht man dadurch, dass man es bei normativen Tatbestandsmerkmalen für den Vorsatz ausreichen lässt, dass der Täter zumindest nach laienhafter Vorstellung die Bedeutung erfasst hat und erkannt hat, dass er dieses Merkmal erfüllt hat: „Parallelwertung in der Laiensphäre“. Hinsichtlich der Behandlung des Irrtums über die Bedeutung normativer Tatbestandsmerkmale bestehen im Strafrecht auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten. Wenn etwa der Handelnde alle ein Tatbestandsmerkmal begründenden Tatsachen kennt, jedoch aufgrund fehlender Bedeutungskenntnis das Vorliegen nicht erkennt, ist die Annahme eines Tatumstandsirrtums oder eines Verbotsirrtums denkbar. Ein damit verbundenes Abgrenzungsproblem ist die Unterscheidung zwischen Wahndelikt und untauglichem Versuch. Für die Lösung dieser Problematik gibt es einen kontroversen Meinungsstand. Die sogenannte „Parallelwertung in Laiensphäre“ wird vorherrschend vertreten. Die Grundaussage derselben ist, dass der Täter neben den das normative Merkmal begründenden Tatsachen den „rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt“ des Tatumstandes richtig erfasst haben müsse; andernfalls unterläge er einem Tatumstandsirrtum.

참고문헌 (11)

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