통신비밀의 헌법상 보호와 관련 법제도에 관한 고찰
Die Untersuchung ueber den Schutzbereich des Geheimnisschutzes der Kommunikation im Verfassungsrecht und Aenderungsbedueftigkeit des Geheimnisschutzgesetzes der Kommunikation
0
조회
0
다운로드
28
인용
0
참고문헌
키워드
초록
Abstract
Art. 18 im Verfassungsrecht schützt die Vertrauchlichkeit individueller Kommunikationsvorgänge. Der Geheimschutz nach Art. 18 im Verfassungs- recht betrifft in erster Linie die Inhalte der betroffenen Kommunikations- vorgänge, gleich ob sie persönlich, geschäftlich oder politisch sind. Außerdem bezieht sich Art. 18 im Verfassungsrecht auf die Umstände der Kommuni- kationsvorgänge-Ort, Zeit, Dauer usw.-. Ferner wird auch die Verwend- ung erlangter Kenntnisse einschließlich ihrer Weitergabe erfaßt. Weiter muß eine Frage des Verhältnisses zwischen dem Art. 17 und den sonstigen Grundrechten diskutiert geworden, die den Bereich des Privatlebens zumind- est mitregeln. Daher kann man sowohl aus der Vorgeschichte als auch dem Wortlaut des Art. 17 im Verfassungsrecht entnehmen, daß Art. 17 eine begrenzte Auffangfunktion hat bezüglich der Grundrechte, die den Privatlebensschutz im Verfassungsrecht regeln. Ziel dieser Untersuchung ist endlich es, daß die Technologiegesellschaft sich in einer mit dem Verfassungsrecht verträglichen Weise entwickeln muß. Daher müssen wir gerade nachdenken, wie die Einzelne in der hoch entwickelten technologis- chen Gesellschaft effektiv geschützt werden soll. Einer dieser Gedanke ist die Erweiterung des Grundrechtseingriffs in der technologische Gesellschaft. Es kommt zuerst auf den Eingriffsbegriff an, ob dem Einzelnen ein den Rechtsweg eröffnendes subjektives öffentliches Recht zusteht. Allerdings hat das Geheimnisschutzgesetz der Kommunikation in neuer Zeit geändert. Aber diese Änderung ist nicht genügend. Daher muß das Geheimnis- schutzgesetz der Kommunikation gründlich geändert geworden, damit der Geheimnis der Kommunikation im Verfassungsrecht geschützt wird und die Technologiegesellschaft sich in einer mit dem Verfassungsrecht verträglichen Weise entwickeln muß.
