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성범죄대책에 있어서 재사회화의 위상과 과제

Standort und Aufgaben der Resozialisierungskonzeption im Rahmen der Bekämpfung von Sexualdelikten

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Die rechtlichen Verschärfungen gegenüber gewalttätigen Sexual- straftätern, die das Reformenvorhaben der Regierung für das Sexual- strafrecht beinhaltet, haben an sich gute Gründe. Dabei fehlt es dennoch leider mehr oder weniger an Veränderungen auf Seiten der Verbesserung sowie der Resozialisierung von Delinquenten. Angesichts dessen ging der vorliegende Aufsatz auf der Bedeutung, der Erscheinung und der Aufgabe der Resozialisierung im Bereich der Bekämpfung von Sexualdelikten ein. In den letzten Jahren hat eine Reihe der spektakulären Kriminalfällen mit pädosexuellem Hintergrund das Unsicherheitsgefühl der Bevölkerung ausgelöst, was dann scheinbar jedes Sexualdelikt undifferenziert als schwerstes Verbrechen bewerten läßt. Allerdings ist der Bereich der sexuell motivierten kriminellen Handlungen in verschiedene Gruppen zu unterteilen, wobei es sich vor allem um eine sehr heterogene Tätergruppe mit unterschiedlichen Rückfallrisiken handelt. So bedürfte die Verbesserung bzw. Resozialisierung von Straftätern als ein Teil der Bekämpfungsstrategie für die Sexualkriminalität auch einer Diefferenzierung; dementsprechend sollten therapeutische Interventionen gegenüber Sexualstraftätern in divergierender Weise erfolgen. In diesem Zusammenhang könnte die therapeutisch Behandlung von Sexualstraftätern in der Form eines offenen Vollzugs—unter bestimmten Voraussetzungen—stattfinden. Zu prüfen ist damit die Möglichkeit einer gezielten therapeutischen Behandlung im Rahmen des offenen Vollzugs. Zur Durchführung der therapeutischen Maßnahmen in der Vollzugspraxis ist noch darauf hinzuweisen, im Hinblick auf die Praxis der Bewährungshilfe möglicherweise klare und ausführliche Regelungen darüber aufzustellen. Hierbei sind die Normen und Praxis der »ambulanten Sozialtherapie mit bestimmten Sexualstraftätern« in Deutschland und die maßgebenden Vorschriften des »Gesetzes zur Resozialisieurung Straffälliger sowie zum Schutz der Gesellschaft« immerhin in Betracht zu ziehen. Der Inhalt und die Form der sozialtherapeutische Maßnahmen in einzelnen Fällen läßt sich zwar im Bereich der klinischen Forschung und Praxis konkretisieren, dennoch stellt es eine kriminalrechtliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sozialtherapie anzuwenden ist, soweit sie als Reaktion auf eine Straftat eingesetzt wird.

Abstract

Die rechtlichen Verschärfungen gegenüber gewalttätigen Sexual- straftätern, die das Reformenvorhaben der Regierung für das Sexual- strafrecht beinhaltet, haben an sich gute Gründe. Dabei fehlt es dennoch leider mehr oder weniger an Veränderungen auf Seiten der Verbesserung sowie der Resozialisierung von Delinquenten. Angesichts dessen ging der vorliegende Aufsatz auf der Bedeutung, der Erscheinung und der Aufgabe der Resozialisierung im Bereich der Bekämpfung von Sexualdelikten ein. In den letzten Jahren hat eine Reihe der spektakulären Kriminalfällen mit pädosexuellem Hintergrund das Unsicherheitsgefühl der Bevölkerung ausgelöst, was dann scheinbar jedes Sexualdelikt undifferenziert als schwerstes Verbrechen bewerten läßt. Allerdings ist der Bereich der sexuell motivierten kriminellen Handlungen in verschiedene Gruppen zu unterteilen, wobei es sich vor allem um eine sehr heterogene Tätergruppe mit unterschiedlichen Rückfallrisiken handelt. So bedürfte die Verbesserung bzw. Resozialisierung von Straftätern als ein Teil der Bekämpfungsstrategie für die Sexualkriminalität auch einer Diefferenzierung; dementsprechend sollten therapeutische Interventionen gegenüber Sexualstraftätern in divergierender Weise erfolgen. In diesem Zusammenhang könnte die therapeutisch Behandlung von Sexualstraftätern in der Form eines offenen Vollzugs—unter bestimmten Voraussetzungen—stattfinden. Zu prüfen ist damit die Möglichkeit einer gezielten therapeutischen Behandlung im Rahmen des offenen Vollzugs. Zur Durchführung der therapeutischen Maßnahmen in der Vollzugspraxis ist noch darauf hinzuweisen, im Hinblick auf die Praxis der Bewährungshilfe möglicherweise klare und ausführliche Regelungen darüber aufzustellen. Hierbei sind die Normen und Praxis der »ambulanten Sozialtherapie mit bestimmten Sexualstraftätern« in Deutschland und die maßgebenden Vorschriften des »Gesetzes zur Resozialisieurung Straffälliger sowie zum Schutz der Gesellschaft« immerhin in Betracht zu ziehen. Der Inhalt und die Form der sozialtherapeutische Maßnahmen in einzelnen Fällen läßt sich zwar im Bereich der klinischen Forschung und Praxis konkretisieren, dennoch stellt es eine kriminalrechtliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sozialtherapie anzuwenden ist, soweit sie als Reaktion auf eine Straftat eingesetzt wird.

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