송금인의 수취인 착오로 이루어진 계좌이체에 따른 반환관계
Das bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsverhältnis bei der Giroüberweisung an den falschen Empfänger.
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초록
Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um das bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsverhältnis bei der Giroüberweisung an den falschen Empfänger. Die Arbeit geht hierbei davon aus, dass der Empfänger trotz des Identitätsirrtums des Überweisenden gegen die Empfängerbank das Anspruch aus dem Gutschrift und somit das Buchgeld erlangt; er ist doch wegen des fehlenden Valutaverhältnisses mit dem Überweisenden dazu verpflichtet, das Giralgeld an diesen bereicherungsrechtlich zurückzugewähren. Nach der hiesigen Ansicht bleibt ein solches Rückabwicklungsverhältnis davon im Ergebnis nicht berührt, dass der Überweisungsauftrag des Überweisenden an seine Bank aufgrund seines Irrtums über die Identität eines Empfängers nach § 109 I BGB anfechtbar ist. Davon ausgehend steht die Frage im Mittelpunkt der Arbeit, ob die Verpfändung des Empfängerskontos sich auf den so irrtümlich gutgeschriebenen Überweisungsbetrag auswirken sollte, und desweitern ob die Empfängerbank die Möglichkeit in Anspruch nehmen kann, die Forderung des Empfängers aus der Gutschrift durch die Aufrechnung mit ihrer Forderung an den Empfänger zu erlöschen. In Anbetracht dessen, dass der bereicherungsrechtliche Anspruch des Überweisenden an den Empfänger bloß ein schuldrechtlicher ist, ist es mit guten Gründen vertretbar, dass die Aufrechnung der Empfängerbank und die Auswirkung der Kontoverpfändung auf den Betrag schrankenlos zu bejahen ist. Dieses Ergebnis, dem man nach der rechtlich formalen Ansicht nur folgen sollte, ist doch nach der vorliegenden Arbeit aufgrund der gegenteiligen Interessenabwägungen abzulehnen, nämlich mit den folgenden Aspekten, (i) der niedrigeren Schutzwürdigkeit des Pfändungsgläubigers im Vergleich mit dem irrtümlich Überweisenden, (ii) der Funktion der (Empfänger-)Bank als Trägerin eines bargeldlosen Zahlungsverkehrs, (iii) der Vermeidung ihres opportunistischen Verhaltens (die Aufrechnungserklärung der Bank nach dem Zeitpunkt der Anerkenntnisnahme der irrtümlichen Überweisung). Daher kann der Pfändungsgläubiger des Empfängers nach der hiesiegen Ansicht seine Kontopfändung im Verhältnis mit dem Überweisenden in Höhe von der irrtümlich gutgeschriebenen nicht mehr geltend machen und die Empfängerbank ist ebenfalls mit ihrer Forderung gegen diejenige des Empfängers nicht aufzurechnen. Dieses Ergebnis ist jedoch zu Gunsten der Verkehrssicherheit nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger die Überweisung des Überweisenden als falsch bejaht und den Betrag zurückgewiesen hat.
Abstract
Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um das bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsverhältnis bei der Giroüberweisung an den falschen Empfänger. Die Arbeit geht hierbei davon aus, dass der Empfänger trotz des Identitätsirrtums des Überweisenden gegen die Empfängerbank das Anspruch aus dem Gutschrift und somit das Buchgeld erlangt; er ist doch wegen des fehlenden Valutaverhältnisses mit dem Überweisenden dazu verpflichtet, das Giralgeld an diesen bereicherungsrechtlich zurückzugewähren. Nach der hiesigen Ansicht bleibt ein solches Rückabwicklungsverhältnis davon im Ergebnis nicht berührt, dass der Überweisungsauftrag des Überweisenden an seine Bank aufgrund seines Irrtums über die Identität eines Empfängers nach § 109 I BGB anfechtbar ist. Davon ausgehend steht die Frage im Mittelpunkt der Arbeit, ob die Verpfändung des Empfängerskontos sich auf den so irrtümlich gutgeschriebenen Überweisungsbetrag auswirken sollte, und desweitern ob die Empfängerbank die Möglichkeit in Anspruch nehmen kann, die Forderung des Empfängers aus der Gutschrift durch die Aufrechnung mit ihrer Forderung an den Empfänger zu erlöschen. In Anbetracht dessen, dass der bereicherungsrechtliche Anspruch des Überweisenden an den Empfänger bloß ein schuldrechtlicher ist, ist es mit guten Gründen vertretbar, dass die Aufrechnung der Empfängerbank und die Auswirkung der Kontoverpfändung auf den Betrag schrankenlos zu bejahen ist. Dieses Ergebnis, dem man nach der rechtlich formalen Ansicht nur folgen sollte, ist doch nach der vorliegenden Arbeit aufgrund der gegenteiligen Interessenabwägungen abzulehnen, nämlich mit den folgenden Aspekten, (i) der niedrigeren Schutzwürdigkeit des Pfändungsgläubigers im Vergleich mit dem irrtümlich Überweisenden, (ii) der Funktion der (Empfänger-)Bank als Trägerin eines bargeldlosen Zahlungsverkehrs, (iii) der Vermeidung ihres opportunistischen Verhaltens (die Aufrechnungserklärung der Bank nach dem Zeitpunkt der Anerkenntnisnahme der irrtümlichen Überweisung). Daher kann der Pfändungsgläubiger des Empfängers nach der hiesiegen Ansicht seine Kontopfändung im Verhältnis mit dem Überweisenden in Höhe von der irrtümlich gutgeschriebenen nicht mehr geltend machen und die Empfängerbank ist ebenfalls mit ihrer Forderung gegen diejenige des Empfängers nicht aufzurechnen. Dieses Ergebnis ist jedoch zu Gunsten der Verkehrssicherheit nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger die Überweisung des Überweisenden als falsch bejaht und den Betrag zurückgewiesen hat.
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