정당행위의 한계와 사법행정권 행사 문제 - 판례의 위법성 판단 태도를 중심으로 -
Die Grenze des §20 kStGB und das Problem über eine Maßnahme der Dienstaufsicht
조인현
초록
Als die Rechtsfertigungsgründe regelt das geltende koreanische Strafgesetzbuch die Notwehr des §21, der Notstand des §22 und die Selbsthilfe des §23. Dazu regelt das kStGB die Rechtmäßige Handlung des §20 als den besonderen Rechtsfertigungsgrund. Neuerdings handelt es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die richteriche Unabängigkeit beeinträchtigt. Bei der Auslegung der Rechtmäßige Handlung des §20 im Korea taucht problematisch die Natur des begriffs „die herkömmliche Erziehung„ auf. Im Deutschland hat die Äußerung eines Gerichtspräsidenten gegenüber Richtern, die Unterrichtsverflichtung der Rechtsanwälte im Rahmen der Referendarausbildung stelle seines Erachtens einen Verhinderungsgrund dar, einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dargestellt. Daneben regelt das geltende kStGB die Regelung über die Amtsmißbrauch des §123. Aber wird ein Richter als Tatbestandsmerkmal im Tatbestand des §123 gefehlt. Sogar ist die Grenze der Richtersmißbrauch nicht deutlich. Deshab wäre es nötig, die Regelung der Amtsmißbrauch des §123 zu ändern. Dieartige Schaffung eines eigenen Straftatbestandes mit der Regelung der Rechtsbeugung sind somit eins der wigtisten Gegengewichte zur Gewärung der richterlichen Unabhängigkeit