우리 저작권법 체계상 저작자와 저작권의 귀속문제
Urheberschaft und der Besitz des Urheberrechts im koreanischen Rechtssystem
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Urheberschaft und der Besitz des Urheberrechts im koreanischen Rechtssystem Choi, Sang-Pil Im koreanischen Recht ist Arbeitgeber als Urheber des dienstlich geschaffenen Werks anerkannt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Demgemß hat der Arbeitgeber nicht nur alle wirtschaflichen Rechte, sondern auch Urheberpersnlichketsrechte. Weil die ausschließliche Ausbung aller vermgensrechtlichen Befugnisse am Werk dem Arbeitgeber, der in die Entwicklung des Werks viele Geld investiert hat, einen gengenden Ertrag bringen soll, sollten dem Arbeitnehmer als Urheber zwar die Urheberpersnlichkeitsrechte vorbehalten sein. Es ist jedoch in diesem Fall zu verstehen, dass der Arbeitgeber zur besseren Ausbung seiner vermgensrechtlichen Rechte auch zur Ausbung des Verffentlichungsrechts berechtigt ist. § 15 Abs. 1 CompG stellt klar, dass Programmurheberrechte im Ganzen oder teilweise bertragbar sind. Danach ist darauf hingewiesen, dass sowohl Urhebervermgensrechte als auch Urheberpersnlichkeitsrechte von Computerprogrammen bertragbar sind. Die bertragung des ganzen Urheberrechts an dem Programm ist jedoch berflssig, da es ausreicht, die Vermgensrechte und notwendigenfalls das Verffentlichungsrecht zu bertragen. Durch diese bertragung des Programmurheberrechts werden die Urheberrechte des Urhebers nicht im Ganzen oder teilweise beschrnkt, sondern verloren. Daher sollte die Bestimmung des §15 Abs. 1 CompG gendert werden.
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